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Vernehmlassung 2014/31: Einführung der beweissicheren Atemalkoholprobe · 3 Seiten
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Anhang 2 (Art. 22 Abs. 1 und 26 Abs. 1) Ziff. 10
10 Atemalkoholprobe mit einem Atemalkoholtestgerät
1. Messserie:
1. Messung: mg/l Zeit:
2. Messung: mg/l Zeit:
2. Messserie:
1. Messung: mg/l Zeit:
2. Messung: mg/l Zeit:
Aufklärung über die Folgen der Anerkennung
Anerkennung der Atemalkoholprobe
Die Anerkennung des tieferen Messwertes hat beweisrechtliche Folgen. Gestützt auf die Feststellung der Atemalkoholkonzentration werden massnahmerechtliche (Führerausweisentzug, Verwarnung oder Fahrverbot) und strafrechtliche (Busse) Verfahren eingeleitet.
Hinweis:
Die unterzeichnende Person anerkennt den tieferen Wert der Atemalkoholmessungen, und zwar:
a. bei Werten von weniger als 0,40 mg/l, wenn sie ein Motorfahrzeug geführt hat;
b. bei Werten von weniger als 0,55 mg/l, wenn sie ein motorloses Fahrzeug oder ein Motorfahrrad geführt hat.
Atemalkoholmessung aner- ja nein
kannt
Ort, Datum: Unterschrift:
Ziff. 10.1
10.1 Atemalkoholprobe mit einem Atemalkoholmessgerät
Seriennummer des Gerätes:
Messung: mg/l Datum und Zeit: Aufklärung über die Möglichkeit, eine Blutprobe zu verlangen