Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 50 Seiten

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1 Allgemeines zu den Stellungnahmen

Am 28. November 2014 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zum Vorentwurf und erläuternden Bericht zur Änderung des Obligationenrechts1 (Aktienrecht) eröffnet.2 Die Vernehmlassung dauerte bis am 15. März 2015. Es wurden 147 Stellungnahmen eingereicht. Diese sind im Original auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz öffentlich zugängig.3 Sie teilen sich wie folgt auf:

 Kantone: 26;

 In der Bundesversammlung vertretene Parteien: 7;

 Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete: 2;  Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft: 7;

 Universitäten/Fachhochschulen: 8;

 Weitere Verbände: 44;

 Weitere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer: 53.

Vereinzelt wurde ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet. Die detaillierte Auflistung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Vernehmlassung ist im Anhang I zur vorliegenden Zusammenfassung enthalten. Im Folgenden werden in den Fussnoten jeweils die dort aufgeführten Abkürzungen der Namen und Bezeichnungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer verwendet.

Über den Vorentwurf hinausgehende Aspekte, die anlässlich der Vernehmlassung vorgebracht wurden, sind im Anhang II aufgenommen worden.

2 Gegenstand der Vernehmlassung (Vorentwurf)

Der Vorentwurf enthält verschiedene grössere Themenbereiche, die z. T. voneinander unabhängig sind.4

Ein Schwerpunkt ist die aufgrund der Annahme der Volksinitiative "gegen die Abzockerei" abgebrochene5 Revision des Aktienrechts. Da der Ständerat im Sommer 2009 den Entwurf vom 21. Dezember 2007 (Entwurf 2007)6 vollständig beraten hat und dabei vieles unbestritten blieb7, bildet dieser eine wichtige Grundlage des Vorentwurfs. Hiezu gehören u. a. die Bestimmungen zum neuen Kapitalband, zu den Kapital- und Gewinnreserven, zur Zwischendividende, zur Einberufung und Durchführung der GV, zur Verwendung elektronischer Mittel und zur Sonderprüfung.

Sodann werden die Bestimmungen der Verordnung vom 20. November 2013 gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV)8 in die Bundesgesetze überführt. Der Vorentwurf greift dabei weitere Themen auf, die einen engen Bezug zur Volksinitiative „gegen die Abzockerei" haben, um Rechtssicherheit zu schaffen und die Rechtsdurchsetzung zu stärken. So werden v. a. die Sorgfaltspflicht der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung bei der Vergütungspolitik präzisiert, Leitplanken für Antrittsprämien und Konkurrenzverbote gesetzt sowie die aktien- und zivilprozessualen Hürden für die Rückerstattungs- bzw. die Verantwortlichkeitsklage gesenkt.

Die aktienrechtlichen Sanierungsvorschriften werden v. a. aufgrund politischer Vorstösse überarbeitet und besser auf das seit dem 1. Januar 2014 geltende Nachlassverfahren des SchKG9 abgestimmt.

1 SR 220.

2 http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/past.html (2014, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement).

3 https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/wirtschaft/gesetzgebung/aktienrechtsrevision14.html.

4 Siehe insgesamt KARIN POGGIO/FLORIAN ZIHLER, Vorentwurf zur Revision des Aktienrechts, ST 1-2/2015, S. 93 ff.

5 AB 2013 N 884 ff.; AB 2013 S 568 ff.

6 BBl 2008 1589 ff. (ab Sommer 2009 als Vorlage 1 von 08.011 behandelt).

7 AB 2009 S 601 ff.

8 SR 221.331.

9 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1).