Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 50 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht
Das neue Rechnungslegungsrecht, das vom Parlament ab Sommer 2009 getrennt behandelt wurde10 und am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist11, führte zu gewissen inhaltlichen Unstimmigkeiten mit dem Aktienrecht (Reserven; eigene Aktien), die mit dem Vorentwurf behoben werden. Das Aktienkapital, das ins Handelsregister eingetragen wird, muss neu nicht mehr auf Schweizer Franken lauten. Somit lässt sich die im geltenden Recht vorgesehene Möglichkeit, Buchhaltung und Rechnungslegung in der funktionalen ausländischen Währung vorzunehmen, aktienrechtlich vollenden. In Verbindung mit der Anhebung der Schwellenwerte soll zudem die Möglichkeit zur Buchwertkonsolidierung abgeschafft werden.
Der Vorentwurf enthält in Anlehnung an das EU-Recht einen Vorschlag für die Regelung der Transparenz bei den in der Rohstoffförderung tätigen Unternehmen, die der Pflicht zur ordentlichen Revision unterliegen.
Und schliesslich gibt es gewichtige einzelne Aspekte, die aufgrund parlamentarischer Vorstösse sowie politischer und öffentlicher Diskussionen in den letzten Jahren in den Vorentwurf aufgenommen wurden. Es werden ein Richtwert für die Vertretung beider Geschlechter im Verwaltungsrat und in der Geschäftsleitung grosser, börsenkotierter Aktiengesellschaften vorgesehen und ein Lösungsvorschlag für die Problematik hoher Bestände von Dispoaktien präsentiert (höhere/tiefere Dividende).
3 Hauptergebnisse der Vernehmlassung (Executive Summary)
3.1 Grundsätzliche Zustimmung/Ablehnung des Vorentwurfs
Die im Rahmen der Vernehmlassung eingegangen Stellungnahmen waren zum Teil äusserst kontrovers. Die Palette reicht von der grundsätzlichen Zustimmung zum Vorentwurf bis hin zu dessen gänzlicher Ablehnung.
Knapp ein Viertel der Teilnehmerinnen und Teilnehmer – insbesondere der Grossteil der Kantone – äusserten explizit ihre grundsätzliche Zustimmung zum Vorentwurf.12 Die Überführung der Bestimmungen der VegüV auf Gesetzesstufe, die Liberalisierung der Gründungs- und Kapitalbestimmungen, die Verbesserung der Corporate Governance und die bessere Abstimmung des Rechnungslegungsrechts auf das Aktienrecht werden als positiv bewertet.
Ebenfalls gut ein Viertel der Teilnehmerinnen und Teilnehmer lehnt hingegen den Vorentwurf ausdrücklich ab. Hiezu gehören insbesondere viele Wirtschafts- und Branchenverbände.13 Die Beibehaltung der Rechtssicherheit und die Vermeidung unnötiger Regulierungskosten werden als Hauptargumente vorgebracht. Aufgrund der aufgehobenen Euro-Franken-
Untergrenze und der damit verschlechterten Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Unternehmen auf den internationalen Märkten seien die Auswirkungen des Vorentwurfs auf den Wirtschaftsstandort Schweiz noch kritischer zu betrachten. In dieser Situation gelte es alles zu unterlassen, was zu zusätzlicher Verunsicherung und zu hohen Kosten bei den Unternehmen führen würde.14 Gefordert werden deshalb ein konstruktiver Marschhalt und die Einsetzung einer Expertengruppe ("groupe de réflexion"), die sich der Thematik aus einer gesamtheitlichen, längerfristigen Sicht annimmt. Falls kein solcher Marschstopp beschlossen werde, sollte die Vorlage ohne Belastung der Wirtschaft weitergeführt werden. Das bedinge insbesondere, dass keine über die VegüV hinausgehenden Bestimmungen aufgenommen werden
10 AB 2009 S 601 f. (ab Sommer 2009 als Vorlage 2 von 08.11 behandelt).
11 AS 2012 6679.
12 BE, S. 1; BS, S. 1; FR, S. 1; JU, S. 1; NE, S. 1 Begleitschreiben; SG, S. 1; SZ, S. 1 Begleitschreiben; TI, S. 1; UR, S. 2; VD, S. 1 Begleitschreiben; VS, S. 1; ZH, S. 1; SP, S. 1; SP Frauen, S. 1; Kfmv, S. 1; Uni BS, S. 1; Uni ZH, S. 4; Actares, S. 1; ASIP, S. 1 ff.; CAF, S. 1; Ethos, S. 1; FEDER, S. 2; Veb.ch, S. 1; SAV, S. 2; Böckli, S. 7; Coop, S. 1; SUISA, S. 2; Walderwyss, S. 1; zRating, S. 1.
13 GL, S. 1; ZG, S. 1; Arbeitgeber, S. 1; Economiesuisse, S. 1 ff.; SBV, S. 1 ff.; SGV, S. 1 f.; Uni NE, S. 1; Uni SG, S. 6; AIHK, S. 3; TreuhandSuisse, S. 1 ff.; SwissHoldings, S. 1 ff; Swissmem, S. 1 ff. Begleitschreiben; SMU, S. 1; Swiss Biotech, S. 1; Swiss Re, S. 1 f.; Swiss Textiles, S. 2; VSKB, S. 1 ff.; VPAG, S. 1 f.; HK BS/BL, S. 1; Homburger, S. 1 ff.; Kellerhals, S. 1 f.; Kuster, S. 9 ff.; Swiss Re, S. 1 f.; Zurich, S. 1 f.
14 Economiesuisse, S. 1; SwissHoldings, S. 1.