Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten

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Vorschlag

Art. 555 Abs. 1: Die Frist wird von einem Jahr auf sechs Monate verkürzt.

6.18 Anpassung von Art. 579 Abs. 2 in Verbindung mit der Änderung von Art. 626 Abs. 2

Schlagen die Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers die Erbschaft aus, so haften sie gemäss Artikel 579 ZGB dessen Gläubigern gleichwohl insoweit, als sie vom Erblasser innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem Tode Vermögenswerte empfangen haben, die bei der Erbteilung der Ausgleichung unterworfen wären. Stellen diese Vermögenswerte jedoch die landesübliche Ausstattung bei der Verheiratung oder Kosten der Erziehung und Ausbildung dar, können sie von den Erben nicht zurückgefordert werden (Art. 579 Abs. 2 ZGB).

Diese Ausnahme entspricht jener in Artikel 626 Absatz 2 in Bezug auf die Ausgleichung. Da dieser Artikel geändert wurde, wobei der Ausdruck «seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat» durch «Zuwendung im Hinblick auf die Einrichtung im sozialen oder wirtschaftlichen Leben» ersetzt wurde, sollte diese Änderung in Artikel 579 ZGB übernommen werden.

Vorschlag

Art. 579 Abs. 2: Die Formulierung «landesübliche Ausstattung bei der Verheiratung sowie die Kosten der Erziehung und Ausbildung» wir durch «Zuwendungen, die der Ausstattung dienen» ersetzt.