Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten

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allerdings nicht ganz befriedigend. Denn weshalb soll vor dem Tod eine einfache Erklärung genügen, um eine Klausel unwirksam zu machen, während nach dem Tod ein Gerichtsverfahren erforderlich ist, obwohl sich die Natur der fehlenden Rechtswirksamkeit durch das Eintreten des Todes nicht ändert?193 Erfordert das Gebot der Gleichbehandlung der Parteien des Erbvertrags nicht eine einheitliche Behandlung des Erblassers und seiner Vertragspartner, wie dies Piotet verlangt?194

Entgegen dem Wortlaut von Artikel 469 ZGB sind die Verfügungen, die unter dem Einfluss eines Willensmangels getroffen werden, zudem nicht ungültig, sondern anfechtbar, mit Wirkung ex tunc.195 Ebenso sind die Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit von Auflagen oder Bedingungen, die mit rechtswidrigen oder sittenwidrigen Verfügungen von Todes wegen verbunden sind, im Gegensatz zur Formulierung von Artikel 482 Absatz 2 ZGB Anfechtungsgründe und nicht Gründe für eine absolute Ungültigkeit.196 In Artikel 503 Absatz 1 ZGB ist vorgesehen, dass Personen, die sich «infolge eines strafgerichtlichen Urteils nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte befinden», bei der Errichtung der öffentlichen Verfügung weder als beurkundender Beamter noch als Zeugen mitwirken können; dieser Passus ist hinfällig, da der Artikel des Strafgesetzbuchs, in dem diese Strafe vorgesehen war, anlässlich der Revision von 1971 aufgehoben wurde.197 Die vorliegende Revision sollte genutzt werden, um diese Ungenauigkeiten zu beseitigen.

Vorschlag

Da der Erbvertrag als öffentliche Urkunde errichtet werden muss und somit sehr wenige Fälle einer Aufhebung wegen Willensmängeln auftreten sollten, erscheint es gerechtfertigt und verhältnismässig, eine gerichtliche Klage zu verlangen, um den Vertrag in einem solchen Fall einseitig zu ändern. Damit lässt sich zudem die Frage der Gültigkeit einer Klausel ab initio klären und die Rechtssicherheit für die Personen erhöhen, die Vertragspartei sind oder einen Nutzen aus dem Vertrag ziehen. Dies soll im neuen Artikel 519 ZGB klargestellt werden.

Art. 469: Neuer Randtitel «Willensmangel» anstatt «Mangelhafter Wille» und Ersatz des Begriffs «ungültig» durch «anfechtbar» in Absatz 1.

Art. 482 Abs. 2: Ersatz des Begriffes «ungültig» durch «anfechtbar».

Art. 499: Ersatz der Begriffe «Beamten, Notar oder einer anderen Urkundsperson» durch «Urkundsperson». Analog werden in den Art. 500, 501, 502, 503, 504 und 512 die Begriffe «Beamte», «beurkundende Beamte», «mit der Beurkundung betrautem Beamten» in der deutschen Fassung durch «Urkundsperson» ersetzt.

Art. 503 Abs. 1: Löschung der Formulierung «die sich infolge eines strafgerichtlichen Urteils nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte befinden», da diese Strafe nicht mehr existiert. In der deutschen Fassung wird der Begriff «beurkundender Beamter» durch «Urkundsperson» ersetzt. Neue Formulierung des deutschen Texts, ohne Sinnänderung.

Abs. 3: Präzisierung, dass eingetragene Partnern Ehegatten gleichgestellt sind.

193 Piotet P., Annulation du pacte, S. 45.

194 Piotet P., Annulation du pacte, S. 39.

195 Zeiter/Schröder, Art. 469 N 47.

196 Guinand/Stettler/Leuba, Rz. 326.

197 Steinauer, Fussnote 10.