Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten

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Ausnahme vom Grundsatz des unmittelbaren Rechtsübergangs gemacht werden müsste (der die Vereinigung der Vermögen zur Folge hat)? Der erarbeitete Vorschlag bejaht diese Frage, selbst wenn damit die Zweckmässigkeit von Artikel 594 ZGB verringert wird, gemäss dem die Gläubiger des Erblassers, die begründete Besorgnis haben, dass ihre Forderungen nicht bezahlt werden, die amtliche Liquidation oder die Sicherstellung verlangen können und gemäss dem die Vermächtnisnehmer vorsorgliche Massregeln verlangen können.201 Da Artikel 564 Absatz 2 ZGB jedoch nur sehr selten zur Anwendung gelangt202, dürfte diese Verringerung eher theoretisch bleiben.

Vorschlag

Der Wortlaut des Gesetzes sollte angepasst werden, wobei in erster Linie dem Willen des Erblassers Rechnung zu tragen ist. Gewährt dieser aus «seinem eigenen Vermögen» mit Verfügung von Todes wegen einer Person ein Vermächtnis, müssen die daraus entstehenden Ansprüche denjenigen der Gläubiger des Erben vorgehen, selbst wenn gemäss der Theorie die Vermögen des Erblassers und des Erben vereinigt werden. Ebenso müssen die Gläubiger des Erblassers gegenüber denen des Erben bevorzugt werden. Zusammenfassend müssen somit aus dem Nachlassvermögen zuerst die Gläubiger des Erblassers und des Nachlasses, danach die Vermächtnisnehmer und zum Schluss die Gläubiger des Erben befriedigt werden.

Die in diesem Artikel vorgesehene Reihenfolge gilt vor oder nach der Vereinigung der Vermögen nur für das Nachlassvermögen und nicht für das Vermögen des Erben. Im Fall des Konkurses des Erben sind somit die geerbten Vermögenswerte von der Konkursmasse zu trennen, damit sie in erster Linie herangezogen werden können, um die Gläubiger des Erblassers und des Nachlasses sowie die Vermächtnisnehmer zu befriedigen, bevor sie zur Begleichung der Schulden des Erben verwendet werden.

Art. 564 Abs. 1: Es wird klargestellt, dass die Gläubiger des Nachlasses gleich behandelt werden wie die Gläubiger des Erblassers, wie dies von Lehre und Rechtsprechung anerkannt wird.

Abs. 2: Die Reihenfolge der Befriedigung (zunächst Gläubiger des Erblassers und des Nachlasses, danach Vermächtnisnehmer und schliesslich Gläubiger des Erben) aus dem Nachlassvermögen gilt in jedem Fall, einschliesslich dann, wenn der verschuldete Erbe die Erbschaft vorbehaltlos erworben hat. Der geltende Absatz 2 kann somit aufgehoben werden.

6.16 Grundsatz des Verkehrswerts zum Zeitpunkt der Teilung

Während im Wortlaut des Gesetzes nur festgehalten ist, dass «Grundstücke» den Erben zum Verkehrswert anzurechnen sind, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt, gilt diese Regel für alle Gegenstände des Nachlassvermögens, Vermögenswerte und Ansprüche.203 Es erscheint somit gerechtfertigt, die vorliegende Revision zu nutzen, um dies im Gesetz klarzustellen. Ausser bei einer Vereinbarung

201 Sandoz, S. 119–120.

202 Sandoz, S. 26–27.

203 Weibel, Art. 617 N 10 und zitierte Verweise.