Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten

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unter den Erben, einer vom Erblasser vorgesehenen besonderen Teilungsregel oder einer Spezialbestimmung des bäuerlichen Bodenrechts werden somit alle vorhandenen Vermögenswerte zu ihrem Verkehrswert im Zeitpunkt der Teilung angerechnet.204

Vorschlag

Art. 617: Neuer Randtitel und Ersatz des Begriffs «Grundstücke» durch «Vermögenswerte».

6.17 Verkürzte Frist für den öffentlichen Erbenruf

Geltendes Recht

Ist die Behörde im Ungewissen, ob der Erblasser Erben hinterlassen hat oder ob ihr alle Erben bekannt sind, erlässt sie einen öffentlichen Aufruf und fordert darin die Erben auf, sich innerhalb eines Jahres ab der Veröffentlichung zu melden (Art. 555 Abs. 1 ZGB). Angesichts der Ungewissheit, die zu beseitigen ist, muss der Erbenruf in geeigneter Weise veröffentlicht werden205, d.h. an Orten, an denen es wahrscheinlich erscheint, dass die potenziellen Erben erreicht werden können. Nach Ablauf dieser Frist fällt die Erbschaft an die bekannten Erben oder an das Gemeinwesen (Art. 555 Abs. 2 ZGB). Dabei handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, da die Behörde Erben, die sich zu spät melden, berücksichtigen muss; jene Erben, die sich erst nach der Übertragung des Nachlasses an die Berechtigten melden, steht zudem immer noch die Erbschaftsklage nach Artikel 598 ZGB offen, wenn sie ihre Ansprüche geltend machen wollen.206

Kritik am geltenden Recht

Nach dem Wortlaut einer parlamentarischen Initiative Abate (12.450 «Erbenaufruf. Änderung von Artikel 555 Absatz 1 ZGB»), der die eidgenössischen Räte Folge gegeben haben, ist diese Bestimmung überholt und für die bekannten Erben frustrierend, da sie relativ lange warten müssen, bis die Erbbescheinigung ausgestellt wird, was häufig beträchtliche wirtschaftliche Folgen habe. Die heutigen modernen Kommunikationsmittel ermöglichten sofortige Recherchen, und unbekannte Erben könnten sich schnell melden, während früher die einjährige Frist häufig zu kurz gewesen sei. Die parlamentarische Initiative schlägt deshalb vor, die Frist auf sechs Monate zu verkürzen. Zudem zeigt die Erfahrung, dass sich die Berechtigten in der Regel in den ersten Monaten melden und dass eine einjährige Frist die Abwicklung der Erbfälle unnötig verzögere.

Die Lehre hat sich zu dieser Frage kaum geäussert; die Argumentation in der parlamentarischen Initiative erscheint allerdings schlüssig. Der Vorschlag ist geeignet, die Situation zu verbessern, und entspricht der heutigen Zeit, in der die Kommunikation relativ rasch erfolgt.

204 Guinand/Stettler/Leuba, Rz. 559 und zitierte Verweise.

205 Steinauer, Rz. 880b.

206 Karrer/Vogt/Leu, Art. 555 N 7.