Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten

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Art. 519 Abs. 2: Weiter gefasste Formulierung des Wortlauts, der derzeit bezüglich der Aktivlegitimation zu restriktiv ist, um der von der Lehre und Rechtsprechung anerkannten Bedeutung durch die Übernahme des Begriffs des «erbrechtlichen» Interesses (mit dem Personen ausgeschlossen werden, die bloss ein familien-, obligationen- oder sachenrechtliches Interesse haben) zu entsprechen; dieser Begriff war 1907 ursprünglich vorgesehen, wurde aber von der Redaktionskommission geändert, der jedoch keine materiellen gesetzgeberischen Befugnisse zukamen198. Die Klage muss von jeder Person eingereicht werden können, die Ansprüche erbrechtlicher Natur geltend macht und die als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe, Nach- oder Ersatzerbe, Vermächtnisnehmer oder auch als Auflagebegünstigter gemäss dem Gesetz, dem letzten Testament oder einer früheren Verfügung ein Interesse an der Aufhebung der strittigen Verfügung hat.199

Abs. 3: Präzisierung, dass eine gerichtliche Klage erforderlich ist, um einen Erbvertrag, der mit einem Willensmangel behaftet ist, zu modifizieren.

6.15 Vorrang des Vermächtnisnehmers gegenüber den Gläubigern des vermächtnisbeschwerten Erben

Geltendes Recht

Die Reihenfolge, in der die Gläubiger des Erblassers, die Gläubiger des Erben und die Vermächtnisnehmer (die über eine Forderung verfügen, die auf den Erhalt einer Leistung oder auf die Auslieferung eines Vermögenswerts ausgerichtet ist) im Rahmen des Erbgangs befriedigt werden müssen, ist in Artikel 564 ZGB geregelt. Dieser sieht vor, dass die Gläubiger des Erblassers (einschliesslich jene des Nachlassvermögens) mit ihren Ansprüchen den Vermächtnisnehmern vorgehen (Abs. 1) und dass die Gläubiger des Erben, wenn dieser die Erbschaft vorbehaltlos erworben hat, den Gläubigern des Erblassers gleichstehen (Abs. 2).

Kritik am geltenden Recht

Während es selbstverständlich erscheint und auch unproblematisch ist, dass die Gläubiger des Erblassers Vorrang vor den Vermächtnisnehmern haben, da der Erblasser seine Schulden begleichen muss, bevor er Zuwendungen vornehmen kann, ist die Auslegung von Absatz 2 in der Lehre umstritten. Denn dieser sieht eine Gleichstellung der Gläubiger des Erblassers mit denjenigen des Erben nach Vereinigung der Vermögen vor, regelt jedoch nicht, ob die Ansprüche der Gläubiger des Erben den Ansprüchen der Vermächtnisnehmer vorgehen, gleichgestellt sind oder nachstehen; jede dieser drei Varianten wird von einem Teil der Lehre vertreten.200. Da diese Situation zu Rechtsunsicherheit führt, sollte sie geklärt werden.

Zudem stellt sich die Frage, ob die geltende Lösung, die eine Gleichstellung der Gläubiger des Erblassers mit jenen des Erben vorsieht, tatsächlich sachgerecht ist. Sollte das Vermögen des Erblassers nicht auf jeden Fall zunächst zur Deckung seiner eigenen Schulden statt derjenigen seiner Erben dienen, selbst wenn dazu eine

198 BGer 5C.163/2003 Erw. 2.1 und Tuor-BK, 2 Aufl. 1952, Art. 519 N 8.

199 Steinauer, Rz. 755b; Eigenmann, Art. 519 N 24.

200 Guinand/Stettler/Leuba, Rz. 512 und zitierte Verweise.