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Vernehmlassung 2014/39: Bundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit · 4 Seiten

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Bundesgesetz Entwurf zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom .....................1,

beschliesst:

I

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Obligationenrecht2

Art. 360a Abs. 3

IV. Mindest-3 Wird wiederholt gegen die Bestimmungen über den Mindestlohn in löhne

einem Normalarbeitsvertrag nach Absatz 1 verstossen und liegen Hinweise

1. Voraus- vor, dass der Wegfall des Normalarbeitsvertrages zu erneuten Missbräusetzungen

chen nach Absatz 1 führen kann, so kann die zuständige Behörde den Normalarbeitsvertrag auf Antrag der tripartiten Kommission nach Artikel 360b befristet verlängern.

2. Bundesgesetz vom 28. September 19563 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

Art. 1a

2. Bei Miss- 1 Betrifft nur den französischen Text.

bräuchen

2Weisen die Vertragsparteien nach, dass in einer Branche oder einem Beruf die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne und Arbeitszeiten wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten werden, so können auch sie, gemeinsam, die Allgemeinverbindlicherklärung des für die betreffende Branche geltenden Gesamtarbeitsvertrags beantragen. Die zuständige Behörde stellt das Gesuch umgehend der zuständigen tripartiten Kommission zu. Diese nimmt innert einer Frist von drei Monaten Stellung.

3Gegenstand der Allgemeinverbindlicherklärung können in den

SR ..........

1BBl

2SR 220

3 SR 221.215.311

2014–......