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Vernehmlassung 2014/39: Bundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit · 4 Seiten
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3. Entsendegesetz vom 8. Oktober 19995
Art. 5 Abs. 4
Der Erstunternehmer kann zudem mit den Sanktionen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c belegt werden, wenn er seine Sorgfaltspflichten gemäss Absatz 3 nicht erfüllt hat. Artikel 9 Absatz 3 ist nicht anwendbar.
Art. 7 Abs. 4bis
Sieht ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag eine Regelung über die Auferlegung von Kontrollkosten vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden. In diesem Fall ist Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f nicht anwendbar.
Art. 9 Abs. 2 und 3
2Die zuständige kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d kann:
a. bei Verstössen gegen Artikel 1a Absatz 2 und bei Verstössen gegen die Artikel 3 und 6 eine Verwaltungssanktion aussprechen, die eine Belastung durch einen Betrag bis 5000 Franken vorsieht;
b. bei Verstössen gegen Artikel 2 Absatz 1 eine Verwaltungssanktion aussprechen, die eine Belastung durch einen Betrag bis 30 000 Franken vorsieht, oder den betreffenden Unternehmen verbieten, während ein bis fünf Jahren in der Schweiz ihre Dienste anzubieten;
c. bei Verstössen gegen die Sorgfaltspflicht nach Artikel 5 Absatz 3 eine Verwaltungssanktion aussprechen, die eine Belastung durch einen Betrag bis 5000 Franken vorsieht, oder den betreffenden Unternehmen verbieten, während ein bis fünf Jahren in der Schweiz ihre Dienste anzubieten;
d. bei Verstössen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b oder bei Nichtbezahlung des Betrags der rechtskräftigen Verwaltungssanktion nach Buchstaben a, b oder c den betreffenden Unternehmen verbieten, während ein bis fünf Jahren in der Schweiz ihre Dienste anzubieten;
e. gegen Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz anstellen und die gegen Bestimmungen über den Mindestlohn in einem Normalarbeitsvertrag nach Artikel 360a OR6 vorgeschrieben sind, verstossen, eine Verwaltungssanktion aussprechen, die eine Belastung durch einen Betrag bis 30 000 Franken vorsieht;
f. den fehlbaren Unternehmen die Kontrollkosten ganz oder teilweise auferlegen.
3Die Behörde, die eine Sanktion ausspricht, stellt dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem zuständigen paritätischen Kontrollorgan nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a eine Kopie ihres Entscheids zu. Das SECO führt eine Liste der
5 SR 823.20
6 SR 220