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Vernehmlassung 2014/39: Bundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit · 4 Seiten
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Unternehmen, die Gegenstand einer rechtskräftigen Sanktion gewesen sind. Diese Liste ist öffentlich.
Art. 12 Abs. 1 Bst. c
1Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Vergehen des Strafgesetzbuches7 vorliegt, wer:
c. einer rechtskräftigen Dienstleistungssperre nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b, c oder d nicht Folge leistet;
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova