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Vernehmlassung 2014/39: Bundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit · 4 Seiten

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Unternehmen, die Gegenstand einer rechtskräftigen Sanktion gewesen sind. Diese Liste ist öffentlich.

Art. 12 Abs. 1 Bst. c

1Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Vergehen des Strafgesetzbuches7 vorliegt, wer:

c. einer rechtskräftigen Dienstleistungssperre nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b, c oder d nicht Folge leistet;

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

7 SR 311.0