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Vernehmlassung 2014/39: Bundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit · 4 Seiten

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Fällen nach Absatz 1 und 2 sein:

a. die minimale Entlöhnung und die Arbeits- und Ruhezeit nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Entsendegesetzes vom 8. Oktober 19994;

b. die Ferien;

c. die Vergütung von Auslagen;

d. die Vollzugskostenbeiträge;

e die Pflicht zur Leistung einer Kaution;

f. die paritätischen Kontrollen;

g. die Sanktionen gegenüber fehlbaren Arbeitgebern und Arbeitnehmern, insbesondere Konventionalstrafen und die Auferlegung von Kontrollkosten.

Art. 2 Ziff. 3, 3bisund 3ter

Allgemeine Die Allgemeinverbindlichkeit darf nur unter folgenden Voraussetzun-Voraussetzungen

gen angeordnet werden:

3. Am Gesamtarbeitsvertrag müssen mehr als die Hälfte aller Arbeitgeber (Arbeitgeber-Quorum) und mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmer (Arbeitnehmer-Quorum), auf die der Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages ausgedehnt werden soll, beteiligt sein; die beteiligten Arbeitgeber müssen überdies mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmer beschäftigen (gemischtes Quorum); ausnahmsweise kann bei besondern Verhältnissen vom Arbeitnehmer-Quorum abgesehen werden;

3bis. Wird die Verlängerung der Allgemeinverbindlichkeit beantragt und ist das Arbeitgeber-Quorum nicht erreicht, so kann die Allgemeinverbindlichkeit nur einmalig und höchstens für drei Jahre verlängert werden; in diesem Fall kann die Allgemeinverbindlichkeit nicht geändert werden, mit Ausnahme einer Anpassung der Löhne;

3 ter. Wird eine Allgemeinverbindlicherklärung nach Artikel 1a beantragt, so muss nur das gemischte Quorum erfüllt sein;

4 SR 823.20