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Vernehmlassung 2014/39: Bundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit · 4 Seiten
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Fällen nach Absatz 1 und 2 sein:
a. die minimale Entlöhnung und die Arbeits- und Ruhezeit nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Entsendegesetzes vom 8. Oktober 19994;
b. die Ferien;
c. die Vergütung von Auslagen;
d. die Vollzugskostenbeiträge;
e die Pflicht zur Leistung einer Kaution;
f. die paritätischen Kontrollen;
g. die Sanktionen gegenüber fehlbaren Arbeitgebern und Arbeitnehmern, insbesondere Konventionalstrafen und die Auferlegung von Kontrollkosten.
Art. 2 Ziff. 3, 3bisund 3ter
Allgemeine Die Allgemeinverbindlichkeit darf nur unter folgenden Voraussetzun-Voraussetzungen
gen angeordnet werden:
3. Am Gesamtarbeitsvertrag müssen mehr als die Hälfte aller Arbeitgeber (Arbeitgeber-Quorum) und mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmer (Arbeitnehmer-Quorum), auf die der Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages ausgedehnt werden soll, beteiligt sein; die beteiligten Arbeitgeber müssen überdies mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmer beschäftigen (gemischtes Quorum); ausnahmsweise kann bei besondern Verhältnissen vom Arbeitnehmer-Quorum abgesehen werden;
3bis. Wird die Verlängerung der Allgemeinverbindlichkeit beantragt und ist das Arbeitgeber-Quorum nicht erreicht, so kann die Allgemeinverbindlichkeit nur einmalig und höchstens für drei Jahre verlängert werden; in diesem Fall kann die Allgemeinverbindlichkeit nicht geändert werden, mit Ausnahme einer Anpassung der Löhne;
3 ter. Wird eine Allgemeinverbindlicherklärung nach Artikel 1a beantragt, so muss nur das gemischte Quorum erfüllt sein;