Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/4: Revision CO<sub>2</sub>-Verordnung · 11 Seiten
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speist wird, ebenfalls zur Abgabebefreiung berechtigen und die Einschränkung auf regionale Netze entsprechend gestrichen werden (CCIG, IG DHS, Kt. BE, SIG, swisspower).
Vielseitig begrüsst wird hingegen die Möglichkeit für die nicht von der CO2-Abgabe befreiten Unternehmen, die über ihre Emissionsverminderung hinaus zusätzlich erzielten Emissionsverminderungen bescheinigen zu lassen (siehe Ziffer 6).
Die Konferenz kantonaler Ausgleichskassen regt an, eine Bagatellgrenze bei der Rückerstattung der CO2-Abgabe auf Brennstoffe an die Wirtschaft einzuführen, um den administrativen Aufwand zu begrenzen.
8/11 274/2006-01959/40/34/L401-2743