Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/4: Revision CO<sub>2</sub>-Verordnung · 11 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 7Fedlex · Ergebnisbericht
was für ein Unternehmen wirtschaftlich tragbar sei (act, groupe e, Handelskammer beider Basel, I-GEB, Kt. VS, myclimate, Stahl Gerlafingen, swissbrick, swissmem).
Eine Gruppe von Anhörungsteilnehmern verlangt die Ausweitung der Härtefallregelung, so dass sämtliche EHS-Unternehmen in den Genuss von zusätzlichen, kostenlos zugeteilten Emissionsrechten oder von einer Erhöhung der anrechenbaren Menge an ausländischen Emissionsminderungszertifikaten kommen, sobald der Preis innerhalb des Schweizer Emissionshandelssystems um einen bestimmten Faktor höher ist als derjenige im Europäischen Emissionshandelssystem. Dabei soll die Preisdifferenz zwischen Europäischen und Schweizer Emissionsrechten als alleiniges Kriterium heran gezogen werden und die Gesucheinreichung nur einmalig für den gesamten Zeitraum bis 2020 notwendig sein. Die Frist für die Einreichung des Gesuchs um Behandlung als Härtefall sei gemäss den gleichen Anhörungsteilnehmern mindestens bis zur Einreichung der Monitoringberichte Ende März zu verlängern. (ASTAG, cemsuisse, Centre Patronal, economiesuisse, EV, Handelskammer beider Basel, IGEB, Kt. SO, Kt. VS, SKW, scienceindustries, strasseschweiz, swissbrick, swissmem, VSE).
Flughafen ZH fordert bis zur erfolgreichen Verknüpfung mit dem Europäischen Emissionshandelssystem eine einseitige Anerkennung und Berücksichtigung der Europäischen Emissionsrechte in der Schweiz. Kt. SH und swisscleantech fordern hingegen einen restriktiven Umgang mit der Härtefallregelung, damit die Wirkung des Emissionshandelssystems nicht untergraben werde. Der VSG merkt an, dass die Härtefallregelung in der CO2-Bilanz berücksichtigt werden müsse, damit die Regelung nicht zu einer ungerechtfertigten Überwälzung der Reduktionsverpflichtung auf den übrigen Brennstoffverbrauch führe.
Aus Sicht der Umweltverbände darf die Härtefallregelung erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die betroffenen Unternehmen nachweislich sämtliche Emissionsreduktionsmassnahmen umgesetzt haben (Greenpeace, myclimate, pro Natura, SES, VCS, WWF). Mit Ausnahme von myclimate fordert diese Gruppe zusätzlich den Nachweis ein, dass ohne Härtefallregelung eine Produktionsverlagerung erfolgen würde, die mit höheren Treibhausgasemissionen verbunden wäre.
6.4 Befreiung von der CO2-Abgabe von Unternehmen
Die Möglichkeit für emissionsintensive Unternehmen, sich mittels Verminderungsverpflichtung von der CO2-Abgabe auf Brennstoffe befreien zu lassen, wird als wichtiges und notwendiges Instrument wahrgenommen. Insbesondere seitens der Wirtschaft wird aber mehrfach gefordert, den Kreis der zur Abgabebefreiung berechtigten Unternehmen zu öffnen. Die Möglichkeit sich mittels Zielvereinbarung von der CO2-Abgabe auf Brennstoffe befreien zu lassen, sollen möglichst allen Unternehmen – insbesondere auch die kleinen und mittleren Unternehmen – offenstehen.
Entsprechend wird der Bundesrat aufgefordert, auf die Definition von Tätigkeiten, die zur Abgabebefreiung berechtigen, zu verzichten. Mit der Streichung von den im Anhang 7 definierten Tätigkeiten entfalle auch die unnötige Einschränkung, dass mindestens 60 Prozent der gesamten Treibhausgasemissionen eines Unternehmens durch eine dieser Tätigkeiten verursacht werden müssen (CCIG, Centre Patronal, COOP, economiesuisse, ECO SWISS, EV, FDP, Handelskammer beider Basel, hotelleriesuisse, hotelleriesuisse GR, IG DHS, IGEB, KMU-Forum, MIGROS, scienceindustries, sgv, SKW, swissbrick, swissmem, swisspower, Swiss Textiles, VSE, VSG).
Auf Gegenwind stösst auch der Vorschlag des Bundesrates, dass sich mehrere Unternehmen nur dann gemeinsam von der CO2-Abgabe befreien lassen können, wenn jedes Unternehmen in einem der vergangenen zwei Jahre Treibhausgasemissionen im Umfang von mindestens 100 Tonnen CO2eq verursacht hat (CCIG, Centre Patronal, economiesuisse, ECO SWISS, EV, fromarte, hotelleriesuisse, hotelleriesuisse GR, KMU-Forum, Kt. UR, scienceindustries, sgv, SKW, swissmem, swisspower, Swiss Textiles, VSE, VSG, vslf).
Es werden auch einige konkrete Umformulierungen beziehungsweise Erweiterungen der Liste der zur Abgabebefreiung berechtigten Unternehmen gemäss Anhang 7 der CO2-Verordnung beantragt (CCIG, COOP, Fernwärme Schweiz, IG DHS, InfraWatt, Kt. BE, MIGROS, SIG, swisspower). Beispielsweise soll die Produktion von Wärme / Kälte, die in lokale Fernwärme oder –kältenetze einge-
7/11 274/2006-01959/40/34/L401-2743