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Vernehmlassung 2014/4: Revision CO<sub>2</sub>-Verordnung · 20 Seiten
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Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
I
Die CO2-Verordnung vom 30. November 20121 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 3
3 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) prüft, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. Sind diese erfüllt, so stellt es ein Genehmigungsschreiben nach Artikel 6 Absatz 3 beziehungsweise nach Artikel 12 Absatz 5 des Protokolls von Kyoto vom 11. Dezember 19972 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen aus.
Art. 5 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. b, Bst. c Ziff. 2 und Bst. d sowie Abs. 2
Bescheinigungen für Projekte und Programme zur Emissionsverminderung im Inland
1 Projekten und Programmen werden Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland ausgestellt, wenn:
b. das Projekt oder die Vorhaben des Programms:
1. ohne den Erlös aus dem Verkauf der Bescheinigungen nicht wirtschaftlich wären,
2. mindestens dem Stand der Technik entsprechen, und
3. Massnahmen vorsehen, die zu einer Emissionsverminderung führen, die über die Referenzentwicklung nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d hinausgeht;
c. die Emissionsverminderungen:
2. nicht in einem EHS-Unternehmen oder, unter Vorbehalt von Artikel 12, in einem Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung erzielt wurden; und
d. der Beginn der Umsetzung des Projekts oder des Programms bei der Einreichung des Gesuchs nach Artikel 7 nicht länger als drei Monate zurückliegt.