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Vernehmlassung 2014/40: Änderung der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik · 5 Seiten
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Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik
vom
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 12 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20061
über Regionalpolitik,
verordnet:
1. Abschnitt: Grundsatz und Anwendungsgebiete
Art. 1 Grundsatz
1
Im Rahmen der Regionalpolitik kann der Bund industriellen Unternehmen und produktionsnahen Dienstleistungsbetrieben (Unternehmen) Steuererleichterungen gewähren für Vorhaben, die:
a. die Voraussetzungen nach dem Gesetz und dieser Verordnung erfüllen, und
b. in einer Gemeinde der Anwendungsgebiete realisiert werden.
2
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) umschreibt die Unternehmen gemäss Absatz 1.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung gelten als:
a. ländliches Zentrum: Gemeinde im ländlichen Raum mit:
1. wichtigen zentralörtlichen Funktionen für das Umland und die umliegenden Gemeinden,
2. einer gewissen Distanz zur Agglomeration, und
3. je nach Distanz, zwischen 2'000 und 10'000 Einwohnerinnen und Einwohnern;
b. kleinstädtisches Zentrum: Stadt, die:
1. eine wichtige Zentrumsfunktion auf regionaler und nationaler Ebene hat,
2. mindestens zehn Kilometer von einem grösseren Zentrum entfernt liegt oder die Kerngemeinde einer Agglomeration bildet, und
3. zusammengezählt mindestens 8'500 Einwohnerinnen und Einwohner und mindestens 3'500 Beschäftigte aufweist;
c. mittelstädtisches Zentrum: Stadt, die:
1. eine wichtige Zentrumsfunktion auf regionaler und nationaler Ebene hat,
2. mindestens zehn Kilometer von einem grösseren Zentrum entfernt liegt oder die Kerngemeinde einer Agglomeration bildet, und
3. mindestens 40'000 Einwohnerinnen und Einwohner sowie Beschäftigte aufweist;
d. suburbaner Raum: Gemeinden, die:
1. ein mittel- oder kleinstädtisches Zentrum umgeben,
2. an den urbanen Raum angrenzen,
3. mit dem Zentrum in einer engen funktionalen Beziehung stehen;
e. grossstädtisches Zentrum: Stadt, die auf nationaler, aber auch internationaler Ebene eine wichtige Zentrumsfunktion hat und zusammengezählt mindestens 70'000 Einwohnerinnen und Einwohner und Beschäftigte aufweist;
f. metropolitanes Zentrum: Stadt, die auf nationaler, aber auch internationaler Ebene eine wichtige Zentrumsfunktion hat und zusammengezählt mindestens 200'000 Einwohnerinnen und Einwohner und Beschäftigte aufweist.
Art. 3 Anwendungsgebiete
1
Steuererleichterungen können in Gemeinden gewährt werden, die folgende Anforderungen erfüllen:
a. Sie sind:
1. ein mittel- oder kleinstädtisches Zentrum oder gehören als suburbane Gemeinden zu einem solchen Zentrum,
2. ein ländliches Zentrum, oder
[3. ein kleineres, weniger urbanes Zentrum, das dennoch eine Zentrumsfunktion wahrnimmt.]
b. Sie gehören hinsichtlich der Arbeitslosigkeit, des Einkommens, der Wirtschaft und der Bevölkerung zu den strukturschwächsten Gebieten der Schweiz.
2
Diese Anwendungsgebiete dürfen zusammen höchstens zehn Prozent der Schweizer Bevölkerung umfassen.
3
Das WBF legt die Gemeinden, die zu den Anwendungsgebieten gehören, nach Anhörung der Kantone fest.
Art. 4 Gemeindefusionen
1
Fusioniert eine Gemeinde mit einer Gemeinde der Anwendungsgebiete, so gehört die fusionierte Gemeinde bis zur nächsten Akt ualisierung zu den Anwendungsgebieten.