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Vernehmlassung 2014/40: Änderung der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik · 5 Seiten
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Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik
Art. 14 Zuständigkeit
Der Kanton bestimmt die kantonale Stelle, welche für die Antragsstellung, die Verlängerung und die Überwachung des Vollzugs zuständig ist.
Art. 15 Verfügung des WBF
1
Das WBF entscheidet über das Gesuch gestützt auf den Antrag des Kantons und die Beurteilung des SECO.
2
In seiner Verfügung legt das WBF insbesondere folgende Elemente fest:
a. den Höchstbetrag der Steuererleichterung;
b. den Beginn, die Dauer und das Ende der Steuererleichterung;
c. die Bedingungen und Auflagen, namentlich jene über die Durchsetzung der jährlich geltend zu machenden Steuererleichterung nach Art. 11 Abs. 3.
3
Die Verfügung des WBF wird dem gesuchstellenden Unternehmen eröffnet.
4Das WBF informiert den antragstellenden Kanton sowie die für die Veranlagung zuständige kantonale Behörde über die dem Unternehmen eingeräumte Bundessteuererleichterung, damit die kantonale Behörde die Steuerveranlagung des betreffenden Unternehmens entsprechend verfügen kann. Ebenfalls informiert wird die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).
Art. 16 Aufsicht
1
Das SECO überprüft die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen.
2
Die ESTV übermittelt dem SECO jährlich die vom Kanton erhaltenen Daten über die Höhe der steuerbaren Reingewinne, für die die direkte Bundessteuer nicht erhoben wurde.
3
Die Kantone liefern dem SECO spätestens zwölf Monate nach Geschäftsabschluss des Unternehmens, die Daten zur Entwicklung der Arbeitsplätze sowie alle anderen Daten und Dokumente, die für die Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen und Auflagen sowie für die Evaluation der Auswirkungen der gewährten Steuererleichterungen erforderlich sind.
4
Sie melden dem SECO Abweichungen vom ursprünglichen Vorhaben, die sich möglicherweise auf die Steuererleichterungsverfügung auswirken, sobald sie davon Kenntnis erhalten.
Art. 17 Revisionstelle
Unternehmen, die der Revisionspflicht nach Artikel 727 oder 727a des Obligationenrechts5 unterstehen, müssen die Daten zur Entwicklung der Arbeitsplätze jährlich durch die Revisionstelle bestätigen lassen und diese an die Kantone weiterleiten.
Art. 18 Information
Das SECO veröffentlicht jährlich:
a. die aggregierten Daten der gesamtschweizerisch tatsächlich gewährten Steuererleichterungen;
b. je Vorhaben für das Steuererleichterungen gewährt werden:
1. den Namen des Unternehmens,
2. den Durchführungsort,
3. die Grössenordnung des Höchstbetrags der Steuererleichterung,
4. die Grössenordnung der Zahl der Arbeitsplätze, die dadurch geschaffen oder neu ausgerichtet werden sollen.
5. Abschnitt: Widerruf
Art. 19 Widerruf
1
Widerruft ein Kanton einen Steuererleichterungsentscheid, so widerruft das WBF die entsprechende Verfügung ebenfalls.
2
Die Widerrufsverfügung des WBF richtet sich materiell am kantonalen Widerrufsentscheid aus, insbesondere enthält sie die gleichen Rückzahlungsmodalitäten.
3
Das WBF widerruft zudem ganz oder teilweise seine Verfügung, wenn:
a. die in der Verfügung festgelegten Mindestanforderungen nicht erfüllt sind;
b. die in der Verfügung festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht mehr erfüllt sind; oder
c. die Steuererleichterung unrechtmässig beansprucht wurde.
4
Das WBF regelt die Rückzahlungsmodalitäten für die Fälle in denen kein kantonaler Widerrufsentscheid vorliegt.
Art. 20 Unrechtmässig beanspruchte Steuererleichterungen
Eine Steuererleichterung gilt namentlich als unrechtmässig beansprucht, wenn:
a. die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuererleichterung an das Vorhaben nicht oder nicht mehr erfüllt sind; oder
b. das Unternehmen die Steuererleichterung missbräuchlich beansprucht hat, namentlich indem es falsche Angaben gemacht hat.
5 SR 220