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Vernehmlassung 2014/40: Änderung der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik · 5 Seiten
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Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik AS 2014
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 21 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 28. November 20076 über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik wird aufgehoben.
Art. 22 Übergangsbestimmungen für die Steuererleichterungen
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Steuererleichterungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt wurden, bleiben bis zum Ende ihrer Laufzeit gültig.
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Das WBF kann Steuererleichterungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt wurden, bis zum Ende ihrer Laufzeit gemäss dem zum Zeitpunkt der Verfügung anwendbaren Recht ändern.
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Änderungen bezüglich des Orts des Vorhabens werden gemäss den zum Zeitpunkt des geplanten Umzugs geltenden Anwendungsgebieten beurteilt. Bei einem Umzug innerhalb desselben Kantons kann die Verfügung geändert werden. Bei einem Umzug in einen anderen Kanton ist ein neues Gesuch um Steuererleichterung, insbesondere unter Berücksichtigung von Artikel 6 Absatz 3, einzureichen.
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Artikel 17 gilt nicht für Unternehmen, die der Revisionspflicht nach Artikel 727 oder 727a OR unterstehen und denen vor Inkrafttreten dieser Verordnung Steuererleichterungen gewährt wurden.
5Das SECO veröffentlicht die Angaben nach Artikel 18 Buchstabe b nicht zu Unternehmen, denen vor Inkrafttreten dieser Verordnung Steuererleichterungen gewährt wurden.
Art. 23 Übergangsbestimmungen für Bürgschaften
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tik gewährt wurden, gelten bis zu ihrem Auslaufen die Übergangsbestimmungen nach Artikel 22.
Für Bürgschaften, die aufgrund des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete und vor Inkrafttreten der Verordnung vom 28. November 20079 über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpoli- 210
Bürgschaften, die vor Inkrafttreten der Verordnung vom 28. November 2007 über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik beschlossen wurden, können auf maximal acht Jahre verlängert werden.
3
Widerruft ein Kanton einen Rückbürgschaftsbeschluss so widerruft der Bund den entsprechenden Bürgschaftsentscheid ebenfalls. 4
Der Widerruf des Bürgschaftsentscheids des WBF richtet sich materiell am kantonalen Widerrufsentscheid aus.
Art. 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am … in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident:
Die Bundeskanzlerin:
6 [AS 1996 1922, 2000 187 Art. 22 Abs. 1 Ziffer 29, 2001 3033, 2004 5113, 2006 4305 2007 6865]
7 SR 220
8 [AS 1996 1918, 2001 1911, 2006 2197 Anhang Ziff. 144 4301. AS 2007 681 Anhang Ziff. I 4]
9 [AS 1996 1922, 2000 187 Art. 22 Abs. 1 Ziffer 29, 2001 3033, 2004 5113, 2006 4305 2007 6865]
10 [AS 1996 1922, 2000 187 Art. 22 Abs. 1 Ziffer 29, 2001 3033, 2004 5113, 2006 4305 2007 6865]