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Vernehmlassung 2014/40: Änderung der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik · 5 Seiten

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Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik AS 2014

a. die Dauer der kantonalen Steuererleichterung;

b. den für die gesamte Dauer der Steuererleichterung gewährten Höchstbetrag;

c. Rückforderungsgrundsätze für unrechtmässig beanspruchte Steuererleichterungen.

3. Abschnitt: Dauer und Höhe der Steuererleichterungen

Art. 10 Beginn und Dauer

1

Die Steuererleichterung des Bundes wird höchstens für die Dauer der kantonalen Steuererleichterung und höchstens für zehn Kalenderjahre gewährt.

2

Das WBF regelt den Beginn der Steuererleichterung des Bundes.

Art. 11 Höhe

1

Die Steuererleichterung des Bundes entspricht dem kleineren der beiden folgenden Beträge:

a. die für das betreffende Unternehmen erwarteten Steuerersparnisse auf kantonaler und kommunaler Ebene;

b. den Höchstbetrag der Steuererleichterungen, den der Kanton für die Bundessteuer beantragt.

2

Sie übersteigt aber in keinem Fall den vom Bund festgelegten Höchstbetrag.

3

Die während der Dauer der Steuererleichterung jährlich für die direkte Bundessteuer tatsächlich gewährte Steuererleichterung überschreitet in keinem Fall die auf kantonaler und kommunaler Ebene im selben Jahr tatsächlich gewährte Steuererleichterung.

4

Das WBF regelt die Ansätze und die Berechnung des Höchstbetrags für die Steuererleichterungen des Bundes. Es stellt dabei sicher, dass die Steuerersparnisse und die Arbeitsplätze, die geschaffen oder neu ausgerichtet werden sollen, in einem angemessenen Verhältnis stehen.

4. Abschnitt: Verfahren

Art. 12 Gesuch des Unternehmens

1

Das Unternehmen richtet das Gesuch um Steuererleichterung des Bundes an den Kanton in dem das Vorhaben umgesetzt werden soll.

2

Das Gesuch muss einen Geschäftsplan zum Vorhaben einschliesslich folgender Angaben enthalten:

a. eine Beschreibung der Ziele des Vorhabens;

b. eine Beschreibung der Phasen und des Vorgehens bei der Umsetzung des Vorhabens;

c. eine Planbilanz und eine Planerfolgsrechnung für die gesamte Dauer der beantragten Steuererleichterung;

d. das geplante Investitionsvolumen; und

e. eine Aufstellung der Arbeitsplätze, die jährlich geschaffen oder neu ausgerichtet werden sollen.

Art. 13 Antrag des Kantons

1

Entscheidet der Kanton, dem gesuchstellenden Unternehmen eine kantonale Steuererleichterung zu gewähren, so kann er das vollständige Dossier mit seinem Entscheid und seinem Antrag auf Steuererleichterung des Bundes an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) weiterleiten.

2

Der Antrag des Kantons muss die folgenden Angaben enthalten:

a. den kantonalen Steuererleichterungsentscheid;

b. eine Bestätigung, dass sein Entscheid mit Artikel 23 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19904 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden übereinstimmt;

c. eine Schätzung der nach seinem Entscheid für das gesuchstellende Unternehmen zu erwartenden Steuerersparnisse auf kantonaler und kommunaler Ebene;

d. den beantragten Höchstbetrag für die Steuererleichterung;

e. den ohne die Steuererleichterung für die beantragte Dauer zu erwartenden Bundessteuerbetrag;

f. den Geschäftsplan;

g. eine Darstellung der besonderen regionalwirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens.

3

Der Kanton muss seinen Antrag spätestens 270 Kalendertage nach Beginn der Steuerpflicht beim SECO elektronisch einreichen. Für Vorhaben von bestehenden Unternehmen läuft die Einreichefrist, ab Beginn des Kalenderjahres, in dem zum ersten Mal ein Umsatz durch das Vorhaben generiert wird.

4

Reicht der Kanton den Antrag nicht frist- und formgerecht ein, so werden bei der direkten Bundessteuer keine Steuererleichterungen gewährt.

5

Der Antrag des Kantons wird nach dem im Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Dossiers beim SECO geltenden Bundesrecht beurteilt.

6

Soweit es für die Beurteilung des Vorhabens notwendig ist, kann das SECO weitere Angaben verlangen.

4 SR 642.14