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Vernehmlassung 2014/40: Änderung der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik · 5 Seiten
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Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik
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Die fusionierte Gemeinde scheidet aus den Anwendungsgebieten aus, wenn ein klein- oder mittelstädtisches Zentrum ausserhalb der Anwendungsgebiete oder ein grossstädtisches oder metropolitanes Zentrum an der Fusion beteiligt ist.
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Die Aufnahme einer zusätzlichen Gemeinde in die Anwendungsgebiete infolge einer Fusion ändert für die Gemeinden der Anwendungsgebiete nichts.
Art. 5 Berichterstattung, Aktualisierung und Überprüfung
1
Das WBF erstattet dem Bundesrat einmal pro Legislaturperiode über die Festlegung der Anwendungsgebiete Bericht.
2
Es aktualisiert die Liste der Gemeinden der Anwendungsgebiete einmal pro Legislaturperiode.
3
Es überprüft jede zweite Legislaturperiode:
a. die Kriterien zur Festlegung der Gemeinden nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a.;
b. die Kriterien und deren Gewichtung zur Aufnahme von Gemeinden in die Anwendungsgebiete.
2. Abschnitt: Voraussetzungen
Art. 6 Voraussetzungen für die Gewährung von Steuererleichterungen
1
Steuererleichterungen können nur gewährt werden, wenn:
a. der Kanton für das Vorhaben ebenfalls Steuererleichterungen gewährt;
b. das Vorhaben:
1. vorsieht, dass im Unternehmen neue Arbeitsplätze geschaffen oder bestehende Arbeitsplätze neu so ausgerichtet werden, dass sie langfristig erhalten bleiben, und
2. eine besondere regionalwirtschaftliche Bedeutung aufweist.
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Handelt es sich um ein Vorhaben im Sinne eines produktionsnahen Dienstleistungsbetriebs, so kann der Bund Steuererleichterungen nur dann gewähren, wenn das Vorhaben mindestens 20 neue Arbeitsplätze vorsieht.
3
Bei Vorhaben, die zu einer Verschiebung von Arbeitsplätzen von einem Kanton in einen anderen führen, können für die Steuererleichterungen nur die neu geschaffenen Arbeitsplätze berücksichtigt werden.
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Für Vorhaben, die insgesamt zu einer Verringerung der Anzahl Arbeitsplätze führen, werden keine Steuererleichterungen gewährt. 5
Die Gewährung einer Steuererleichterung kann aus staatspolitischen Gründen abgelehnt werden, namentlich wenn ein Vorhaben in Konflikt mit anderen Zielen des Bundes steht.
Art. 7 Bemessung der Zahl der Arbeitsplätze
1Die Zahl der vorgesehenen oder neu auszurichtenden Arbeitsplätze bemisst sich nach dem Total der Stellenprozente. Hundert Stellenprozente entsprechen dabei einem Arbeitsplatz.
2
Massgebend sind Stellenprozente aus befristeten oder unbefristeten Arbeitsverträgen nach schweizerischem Recht, die durch das Unternehmen selbst oder durch die Muttergesellschaft in der Schweiz abgeschlossen werden.
Art. 8 Regionalwirtschaftliche Bedeutung
1
Die besondere regionalwirtschaftliche Bedeutung eines Vorhabens bestimmt sich insbesondere nach folgenden Kriterien:
a. Einbettung in eine kantonale Wirtschaftsentwicklungsstrategie oder ähnliche Grundlagen;
b. Anzahl der Arbeitsplätze, die innerhalb des Anwendungsgebiets geschaffen oder neu ausgerichtet werden sollen;
c. Ausmass der geplanten Investitionen innerhalb des Anwendungsgebiets;
d. Umfang der innerhalb des Anwendungsgebiets geplanten oder getätigten Einkäufe oder Bestellungen oder nachgefragten Dienstleistungen;
e. Möglichkeit einer Zusammenarbeit mit Forschungsinstituten und Bildungseinrichtungen, die einen direkten Bezug zum geplanten Vorhaben aufweist;
f. Umfang der innerhalb des Anwendungsgebiets geplanten Ausbildungsmöglichkeiten;
g. Neuartigkeit einer Produkt-, Produktions- oder betriebswirtschaftlichen Prozessverbesserung gegenüber bisherigen Lösungen; oder
h. Absatzmarkt, der über die Grenze des Anwendungsgebiets hinausreicht.
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Als Investitionen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c. gelten:
a. Sachanlagen, die nach den Rechnungslegungsstandards Swiss GAAP FER2 (FER) oder International Accounting Standards3 (IAS) aktiviert werden können.
b. immaterielle Werte gemäss den Rechnungslegungsstandards FER oder IAS.
Art. 9 Form des kantonalen Steuererleichterungsentscheids
Der kantonale Steuererleichterungsentscheid muss folgende Elemente enthalten:
2 www.fer.ch
3 www.ifrs.org