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Vernehmlassung 2014/40: Änderung der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik · 5 Seiten

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Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik

2

Die fusionierte Gemeinde scheidet aus den Anwendungsgebieten aus, wenn ein klein- oder mittelstädtisches Zentrum ausserhalb der Anwendungsgebiete oder ein grossstädtisches oder metropolitanes Zentrum an der Fusion beteiligt ist.

3

Die Aufnahme einer zusätzlichen Gemeinde in die Anwendungsgebiete infolge einer Fusion ändert für die Gemeinden der Anwendungsgebiete nichts.

Art. 5 Berichterstattung, Aktualisierung und Überprüfung

1

Das WBF erstattet dem Bundesrat einmal pro Legislaturperiode über die Festlegung der Anwendungsgebiete Bericht.

2

Es aktualisiert die Liste der Gemeinden der Anwendungsgebiete einmal pro Legislaturperiode.

3

Es überprüft jede zweite Legislaturperiode:

a. die Kriterien zur Festlegung der Gemeinden nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a.;

b. die Kriterien und deren Gewichtung zur Aufnahme von Gemeinden in die Anwendungsgebiete.

2. Abschnitt: Voraussetzungen

Art. 6 Voraussetzungen für die Gewährung von Steuererleichterungen

1

Steuererleichterungen können nur gewährt werden, wenn:

a. der Kanton für das Vorhaben ebenfalls Steuererleichterungen gewährt;

b. das Vorhaben:

1. vorsieht, dass im Unternehmen neue Arbeitsplätze geschaffen oder bestehende Arbeitsplätze neu so ausgerichtet werden, dass sie langfristig erhalten bleiben, und

2. eine besondere regionalwirtschaftliche Bedeutung aufweist.

2

Handelt es sich um ein Vorhaben im Sinne eines produktionsnahen Dienstleistungsbetriebs, so kann der Bund Steuererleichterungen nur dann gewähren, wenn das Vorhaben mindestens 20 neue Arbeitsplätze vorsieht.

3

Bei Vorhaben, die zu einer Verschiebung von Arbeitsplätzen von einem Kanton in einen anderen führen, können für die Steuererleichterungen nur die neu geschaffenen Arbeitsplätze berücksichtigt werden.

4

Für Vorhaben, die insgesamt zu einer Verringerung der Anzahl Arbeitsplätze führen, werden keine Steuererleichterungen gewährt. 5

Die Gewährung einer Steuererleichterung kann aus staatspolitischen Gründen abgelehnt werden, namentlich wenn ein Vorhaben in Konflikt mit anderen Zielen des Bundes steht.

Art. 7 Bemessung der Zahl der Arbeitsplätze

1Die Zahl der vorgesehenen oder neu auszurichtenden Arbeitsplätze bemisst sich nach dem Total der Stellenprozente. Hundert Stellenprozente entsprechen dabei einem Arbeitsplatz.

2

Massgebend sind Stellenprozente aus befristeten oder unbefristeten Arbeitsverträgen nach schweizerischem Recht, die durch das Unternehmen selbst oder durch die Muttergesellschaft in der Schweiz abgeschlossen werden.

Art. 8 Regionalwirtschaftliche Bedeutung

1

Die besondere regionalwirtschaftliche Bedeutung eines Vorhabens bestimmt sich insbesondere nach folgenden Kriterien:

a. Einbettung in eine kantonale Wirtschaftsentwicklungsstrategie oder ähnliche Grundlagen;

b. Anzahl der Arbeitsplätze, die innerhalb des Anwendungsgebiets geschaffen oder neu ausgerichtet werden sollen;

c. Ausmass der geplanten Investitionen innerhalb des Anwendungsgebiets;

d. Umfang der innerhalb des Anwendungsgebiets geplanten oder getätigten Einkäufe oder Bestellungen oder nachgefragten Dienstleistungen;

e. Möglichkeit einer Zusammenarbeit mit Forschungsinstituten und Bildungseinrichtungen, die einen direkten Bezug zum geplanten Vorhaben aufweist;

f. Umfang der innerhalb des Anwendungsgebiets geplanten Ausbildungsmöglichkeiten;

g. Neuartigkeit einer Produkt-, Produktions- oder betriebswirtschaftlichen Prozessverbesserung gegenüber bisherigen Lösungen; oder

h. Absatzmarkt, der über die Grenze des Anwendungsgebiets hinausreicht.

2

Als Investitionen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c. gelten:

a. Sachanlagen, die nach den Rechnungslegungsstandards Swiss GAAP FER2 (FER) oder International Accounting Standards3 (IAS) aktiviert werden können.

b. immaterielle Werte gemäss den Rechnungslegungsstandards FER oder IAS.

Art. 9 Form des kantonalen Steuererleichterungsentscheids

Der kantonale Steuererleichterungsentscheid muss folgende Elemente enthalten:

2 www.fer.ch

3 www.ifrs.org