Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/41: Änderung der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) · 15 Seiten
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SUVA x
Hauseigentümerverband x
HEV
Kaufmännischer Verband x
Schweiz
IVA, Interkantonaler Verband x x
für Arbeitnehmerschutz
VSAA, Verband Schweizeri- x x
scher Arbeitsmarktbehörden
H+, die Spitäler der Schweiz x
SSV, Schweizerischen Städ- x
teverband
KMU Forum x
4.2.2 Bemerkungen der Angehörten
NE, TI, SG, UR, GE, ZH, VS, IVA und VSAA: Die Revision erscheint sinnvoll und sei zu unterstützen. Die Anforderungen an die Verkehrs- und Fluchtwege seien nicht zwingend dekkungsgleich mit denen an Fluchtwege im reinen Brandfall. Dem Wunsch gewisser Kreise die Zuständigkeit im Vollzug der Bestimmungen für Fluchtwege auf die feuerpolizeiliche Behörde zu beschränken, dürfe deshalb nicht entsprochen werden.
AI: Das Arbeitsinspektorat werde wie bis anhin strengere Auflagen erlassen, wo mit spezifischen Gefahren zu rechnen sei.
SH könne aufgrund der fehlenden empirischen Daten die Notwendigkeit der Revision nicht abschätzen. Es wünsche vom SECO Broschüren, welche die Abweichungen erläutern und den Bauherren abgegeben werden, sofern an den Abweichungen festgehalten werde.
OW schlägt vor, noch einmal zu prüfen ob die vorgeschlagene Fluchtweglänge von 50 m mit dem Ziel eines sicheren Fluchtweges übereinstimmen.
4.2.3 Weitergehende Massnahmen
NE, AR, SO, GL, SZ, TG, FR, GR, NW, SG, UR, LU, GE, ZH, VS, IVA und VSAA beantragen einen zusätzlichen Absatz:
"Erfordern besondere Gefährdungen zusätzliche Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmenden, kann die zuständige Behörde eine grössere Anzahl von Fluchtwegen oder eine Verkürzung der Fluchtweglängen vorschreiben."
SGB beantragt einen zusätzlichen Absatz:
"Erfordern besondere Gefährdungen zusätzliche Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmenden, kann die zuständige Behörde eine grössere Anzahl von Fluchtwegen vorschreiben."
BL KIGA erachtet, dass der Vorschlag des IVA für Betriebe mit besonderen Gefährdungen eine differenzierte Risikobeurteilung ermögliche, befürchtet aber, dass ein einheitlicher Vollzug in den 26 Kantonen deutlich erschwert würde.
VD schlägt vor, dass der Feuerwiderstand des Korridors, wie bereits in der bestehenden Wegleitung festgehalten, in Absatz 5 definiert werde.
BS beantragt einen zusätzlichen Absatz:
"Bei besonderen Gefährdungen (Chemikalienräume, Labors, Hochregale etc.) kann eine grössere Anzahl von Fluchtwegen oder eine Verkürzung der Fluchtweglänge verlangt werden. Bei unübersichtlichen Räumlichkeiten kann die Gehweglinie und nicht die Luftlinie als Fluchtweglänge berücksichtigt werden."
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