Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/41: Änderung der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) · 15 Seiten

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1 Ausgangslage

Die Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4; SR 822.114) regelt die besonderen Anforderungen an den Bau und die Einrichtung von industriellen Betrieben sowie einer namentlich aufgelisteten Reihe von nichtindustriellen Betrieben mit erheblichen Betriebsgefahren (Art. 1 ArGV 4). Neben den Anforderungen an die Arbeitsräume, das Licht, die Raumluft regelt die ArGV 4 im 3. Abschnitt die Verkehrswege (Art. 6 bis 16 ArGV 4), im Besonderen die Fluchtwege.

Die ArGV 4 hat zum Ziel die in diesen Betrieben arbeitenden Menschen vor Gefahren zu schützen, welche im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehen. Dies sind gefährliche Gase und Dämpfe von Chemikalien, Mikroorganismen der Gruppe 3 und 4 (z.B. Viren, Pilzsporen), gefährliche Maschinen und Druckgeräte, Explosivstoffe, Brandlasten etc.

Die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) regelt in ihrer Brandschutznorm und den Brandschutzrichtlinien den Brandschutz für alle versicherten Gebäude. Diese gelten als kantonales Recht und regeln den minimalen baulichen Brandschutz.

Die VKF wird per 1. Januar 2015, nach einer Überprüfung der Wirtschaftlichkeit von brandtechnischen Massnahmen ihre Vorschriften in Kraft setzen. Sie legt dabei neue Anforderungen an die Fluchtwege fest, welche nicht direkt mit den Anforderungen der ArGV 4 vergleichbar sind.

Im Rahmen des Regulierungscheckups will der Bundesrat namentlich die Redundanzen zwischen dem Arbeitsgesetz und den VKF-Vorschriften beseitigen. Die vorliegende Revision berücksichtigt diese Zielsetzung.

2 Stellungnahmen

Im Rahmen der Anhörung sind 42 Akteurinnen/Akteure aus verschiedenen Bereichen angeschrieben worden. 12 liessen sich ohne Einladung dazu vernehmen. Insgesamt sind 45 Stellungnahmen eingegangen. Die Liste der Anhörungsadressaten mit den im Text verwendeten Abkürzungen befindet sich im Anhang.

Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Tabellen und Zahlen sei vorgängig erwähnt, dass es in etlichen Stellungnahmen Mehrfachnennungen gab. So etwa haben sowohl Gegner wie auch Befürworter der Vorlage weitere Massnahmen vorgeschlagen.

3 Allgemeine Bemerkungen

Mit dem vorgelegten Entwurf ist die Mehrheit der Angehörten im Grundsatz einverstanden. Ein grosser Teil der Minderheit ist für eine Harmonisierung der Bestimmungen auf allen Ebenen.

AR, SZ, TI weisen darauf hin, dass Harmonisierungsbestrebungen in diesem heiklen Bereich nicht automatisch eine Anpassung an die VKF Vorschriften bedeuten sollten und befürworten, dass die ArGV 4 weiterhin etwas strenger ausfällt als die VKF Vorschriften.

SGB lehnt jede weitergehende Liberalisierung zu Lasten der Sicherheit von Arbeitnehmenden ab. Wegen dem klaren Konnex mit dem Gesundheitsschutzaspekt des ArG bzw. der ArGV 4 bleibe es unbedingt nötig, dass die Zuständigkeit im Bereich des Vollzugs für die Bestimmungen für Fluchtwege in Betrieben, die ArGV 4 unterstellt sind, bei den Arbeitnehmerschutzbehörden verortet sind.

Sollte es gemäss SUVA nicht möglich sein, die Kongruenz zwischen den beiden Regelungen wieder herzustellen, werde sie im Vollzug die Regelungen gemäss ArG anwenden.

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