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Vernehmlassung 2014/44: Agrarpaket Frühling 2015 · 84 Seiten

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Anhörung

1 Verordnung des WBF über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)

1.1 Ausgangslage

Der Verweis auf die Liste der Bewilligungen für Futtermittelzusatzstoffe, die an einen Inhaber gebunden sind, sollte in die Futtermittelverordnung (FMV) verschoben werden.

Bei den Bewilligungen von Futtermittelzusatzstoffen werden in der Europäischen Union aufgrund der laufenden Neubeurteilung in raschem Tempo Änderungen vorgenommen. Die Schweizer Bewilligungen sollten entsprechend angepasst werden, damit die Liste der Futtermittelzusatzstoffe mit jener der EU identisch ist, wie es im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 vorgesehen ist.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Futtermittelzusatzstoffe der 4. und 5. Kategorie, deren Bewilligung an einen Inhaber gebunden ist, sind bisher in Anhang 2 der FMBV verankert mit einem Verweis auf die Liste dieser Bewilligungen, die vom Departement veröffentlicht wird. Doch die Bewilligungen für Futtermittelzusatzstoffe der 4. und

5. Kategorie stützen sich auf den Artikel 22 der FMV und beruhen nicht auf der FMBV. Daher soll die Erwähnung dieser Kategorien aus dem Anhang 2 der FMBV entfernt und der Verweis auf die Listen dieser Bewilligungen, die im Internet publiziert werden, in Artikel 22 der FMV aufgenommen werden.

Mit der Änderung von Anhang 2 soll dem oben Erwähnten Rechnung getragen und die Bewilligungen von Futtermittelzusatzstoffen vor dem Hintergrund der Neubeurteilung der Futtermittelzusatzstoffe der

1. bis 3. Kategorie in der EU seit der letzten Anpassung dieses Anhangs aktualisiert werden.

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 23c

Dieser Artikel sieht eine Übergangsfrist vor für die Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen, deren Bewilligung mit der Änderung vom 1. Juli 2015 entzogen wird. Die Übergangsfrist ist je nach Form, in welcher die Futtermittelzusatzstoffe vermarktet werden, unterschiedlich lang.

Entfernte Futtermittelzusatzstoffe

Der Futtermittelzusatzstoff E 510 Ammoniumchlorid wird aus Anhang 2 gestrichen. In der EU wird er ersetzt durch den Futtermittelzusatzstoff 4d8 der 4. Kategorie «sonstige zootechnische Zusatzstoffe», deren Bewilligung an einen Inhaber gebunden ist. Bisher wurde in der Schweiz kein Bewilligungsgesuch für diesen neuen Futtermittelzusatzstoff eingereicht.

Änderung anderer Erlasse

Der Ingress der Verordnung des WBF vom 23. November 2005 über die Hygiene bei der Primärproduktion soll an das geltende Recht angepasst werden.

1.4 Auswirkungen

1.4.1 Bund

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine personellen und finanziellen Auswirkungen für den Bund.