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Vernehmlassung 2014/44: Agrarpaket Frühling 2015 · 84 Seiten

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Anhörung Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV)

Änderung vom...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 4 Bst. b

4 In Bezug auf Tiere bedeuten:

b. der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier (Nutztier): jedes Tier, das direkt oder indirekt zur Gewinnung von Lebensmitteln zum menschlichen Verzehr gefüttert, gezüchtet oder gehalten wird, einschliesslich solcher Tiere, die nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden, jedoch zu Arten zählen, die normalerweise zum menschlichen Verzehr in Europa verwendet werden;

Art. 20 Abs. 5

5 Das BLW kann das Inverkehrbringen und die Verwendung der Futtermittelzusatzstoffe nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a–c, die nicht in der Liste des WBF nach diesem Artikel aufgeführt sind, mittels einer Allgemeinverfügung für eine Dauer von höchstens einem Jahr vorläufig bewilligen, sofern sie in der EU bewilligt und die Anforderungen nach Artikel 28 erfüllt sind.

Art. 22 Abs. 7 Fussnoten

7 Es veröffentlicht die bewilligten Futtermittelzusatzstoffe2.

1 SR 916.307

2 Die Listen der bewilligten Futtermittelzusatzstoffe der 4. Kategorie können im Internet unter www.agroscope.admin.ch > Praxis > Tierernährung > Futtermittelkontrolle > Gesetzliche Grundlagen > Anhang 2.4a, Anhang 2.4b und Anhang 2.4d abgerufen werden.