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Vernehmlassung 2014/44: Agrarpaket Frühling 2015 · 84 Seiten
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Futtermittel-Verordnung
Art. 32 Abs. 1 Bst. e
Futtermittelzusatzstoffe, die in äusserst geringen Dosen verwendet werden, enthalten bisweilen Stoffe, die dem Chemikalienrecht (ChemV) unterstehen, wenn sie in konzentrierter Form auftreten – wie es bei Futtermittelzusatzstoffen der Fall ist. Die ChemV enthält Vorschriften zum Schutz der Anwenderinnen und Anwender, die nicht immer im Bewilligungstext des Futtermittelzusatzstoffs aufgeführt sind. Wer mit konzentrierten Futtermittelzusatzstoffen oder einer Vormischung, die solche enthält, hantiert, sollte jedoch über diese Vorschriften informiert werden, um alle nötigen Massnahmen für den Gesundheitsschutz treffen zu können.
Art. 44 Abs. 1
Der Verweis auf Artikel 46 Absatz 2 muss ersetzt werden durch Artikel 47 Absatz 2. Nur Landwirtinnen und Landwirte, die auf dem landwirtschaftlichen Betrieb Futtermittel unter Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen, für die gemäss Zulassung ein Höchstgehalt gilt, erzeugen, müssen diese Tätigkeit dem BLW zwecks Registrierung melden.
6.4 Auswirkungen
6.4.1 Bund
Mit den vorgeschlagenen Änderungen kann die Futtermittelkontrolle das Recht nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip anwenden. Sie haben für den Bund keine personellen und finanziellen Auswirkungen.
6.4.2 Kantone
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkung auf die Kantone.
6.4.3 Volkswirtschaft
Mit der Möglichkeit, in der EU bewilligte Futtermittelzusatzstoffe schneller in Verkehr zu bringen, kann die Futtermittelbranche besser auf internationale Entwicklungen reagieren.
Dank der Flexibilität, das Inverkehrbringen kleiner Mengen an Heimtier-Futtermittel, die in der Schweiz nicht zugelassene, in der EU jedoch bewilligte Futtermittelzusatzstoffe enthalten, können gewisse von der Futtermittelkontrolle beanstandete Bagatellfälle einfach geregelt werden. Die Bewilligungspflicht für die betroffenen geringen Mengen an Futtermittelzusatzstoffen steht in keinem Verhältnis zum Produktvolumen auf dem Markt und dem davon ausgehenden Risiko.
Wenn auf der Etikette von Futtermittelzusatzstoffen, die aus Stoffen bestehen, die der ChemV unterstehen, die Hinweise der ChemV zum Schutz der Anwenderinnen und Anwender vermerkt werden müssen, kann das bei gewissen Firmen eine Anpassung der Etiketten erforderlich machen. Diese Vorschriften, die auf der Etikette erwähnt werden müssen, tragen zu mehr Sicherheit bei der Arbeit bei. In der Praxis sind sie in den meisten Fällen bereits auf der Etikette ausgewiesen, sodass diese Änderung keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft haben dürfte.
6.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Diese Verordnungsänderung ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar, insbesondere mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81). Im Rahmen einer späteren Anpassung von Anhang 5 dieses Abkommens ist geplant, diesen Prozess der raschen Übernahme der EU-Bewilligungen im internationalen Recht zu verankern.
6.6 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bilden die Artikel 159a, 160 Abs. 1 und 6, 161 und 177 des LwG.