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Vernehmlassung 2014/44: Agrarpaket Frühling 2015 · 84 Seiten
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Art. 23 Abs. 2
2 Die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von begrenzten Mengen an Mischfuttermitteln für Heimtiere, die in der Schweiz nicht zugelassene, in der EU jedoch bewilligte Futtermittelzusatzstoffe nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a–e enthalten, können vom BLW von Fall zu Fall bewilligt werden.
Art. 32 Abs. 1 Bst. e
1 Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen von Futtermittelzusatzstoffen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Verpackung oder der Behälter gekennzeichnet ist. Der Erzeuger, der Verpacker, der Importeur, der Verkäufer und der Verteiler sind dafür verantwortlich, dass die Kennzeichnung in mindestens einer der Amtssprachen für jeden im Erzeugnis enthaltenen Futtermittelzusatzstoff die nachstehenden Angaben sichtbar, deutlich lesbar und unzerstörbar umfasst:
e. eine Gebrauchsanleitung und die spezifischen Anforderungen gemäss der Zulassung, einschliesslich der Tierarten und -kategorien, für die der Futtermittelzusatzstoff oder die Vormischung von Futtermittelzusatzstoffen bestimmt ist, sowie gegebenenfalls Sicherheitshinweise für die Verwendung nach der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20053;
Art. 44 Abs. 1
1 Futtermittelunternehmen, die Futtermittel herstellen, einführen, befördern, lagern oder in Verkehr bringen, müssen ein ständiges schriftliches Verfahren gemäss den HACCP-Grundsätzen durchführen und aufrechterhalten. Dies gilt auch für die Betriebe in der Primärproduktion, die nach Artikel 47 Absatz 2 registriert oder zugelassen sind.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
.... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin:
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova