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Vernehmlassung 2014/44: Agrarpaket Frühling 2015 · 84 Seiten
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Futtermittelbuch-Verordnung
1.4.2 Kantone
Die vorgeschlagenen Änderungen stellen für die Kantone keinen Mehraufwand dar.
1.4.3 Volkswirtschaft
Die Anpassung der Schweizer Bewilligungen an jene der EU erleichtert den Futtermittelhandel mit der EU und trägt zur Erhaltung einer aktiven Volkswirtschaft bei.
1.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen sind vereinbar mit den Verpflichtungen, welche die Schweiz im Rahmen des Agrarabkommens mit der EU vom 21. Juni 1999 eingegangen ist. Dieses besagt in Anhang 5 Artikel 9, dass bei Erzeugnissen, für die eine vorherige Zulassung erforderlich ist, die Parteien dafür Sorge tragen, dass ihre Verzeichnisse der Futtermittelzusatzstoffe möglichst identisch sind.
1.6 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bilden die Artikel 159a, 160 Abs. 6, 161 und 177 des LwG.