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Vernehmlassung 2014/44: Agrarpaket Frühling 2015 · 84 Seiten

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Anhörung

Verordnung über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion (Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung, LDV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung vom 26. November 20031 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

Im ganzen Erlass wird «Bundesamt» durch «BLW“ und «auf Grund» durch «aufgrund» ersetzt.

Art. 1

1°Diese Verordnung gilt für folgende eingeführte Erzeugnisse:

a. Fleisch von Tieren der Pferde-, Rindvieh-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung mit Ausnahme der Wildschweine, von Hauskaninchen, von Hausgeflügel mit Ausnahme der Legehennen sowie von Zucht-Schalenwild;

b. Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse mit einem Fleischanteil von mindestens 20 Massenprozent;

c. Eier von Haushühnern (Gallus domesticus);

d. Eierzubereitungen.

Sie gilt nicht für Brühwurst-, Rohwurst- und Kochwurstwaren. 

3 Als Fleisch gelten alle geniessbaren Körperteile der Tiere nach Absatz 1 Buchstabe a.

4 Für Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse gelten die massgebenden Definitionen des EDI im Bereich Lebensmittel tierischer Herkunft.

5 Für Eier gilt die Definition des EDI im Bereich Lebensmittel tierischer Herkunft.

1 SR 916.51

2014–......