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Vernehmlassung 2014/44: Agrarpaket Frühling 2015 · 84 Seiten
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Anhörung
Verordnung über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion (Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung, LDV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung vom 26. November 20031 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
Im ganzen Erlass wird «Bundesamt» durch «BLW“ und «auf Grund» durch «aufgrund» ersetzt.
Art. 1
1°Diese Verordnung gilt für folgende eingeführte Erzeugnisse:
a. Fleisch von Tieren der Pferde-, Rindvieh-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung mit Ausnahme der Wildschweine, von Hauskaninchen, von Hausgeflügel mit Ausnahme der Legehennen sowie von Zucht-Schalenwild;
b. Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse mit einem Fleischanteil von mindestens 20 Massenprozent;
c. Eier von Haushühnern (Gallus domesticus);
d. Eierzubereitungen.
Sie gilt nicht für Brühwurst-, Rohwurst- und Kochwurstwaren.
3 Als Fleisch gelten alle geniessbaren Körperteile der Tiere nach Absatz 1 Buchstabe a.
4 Für Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse gelten die massgebenden Definitionen des EDI im Bereich Lebensmittel tierischer Herkunft.
5 Für Eier gilt die Definition des EDI im Bereich Lebensmittel tierischer Herkunft.
1 SR 916.51
2014–......