Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Chemikalien-verordnung
Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 44 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht
Beilage 1 zum Erläuterungsbericht: Korrelationstabelle zwischen der bisherigen und der neuen Nummerierung der ChemV einschliesslich einer Begründung, falls ein Artikel oder Absatz aufgehoben wurde
Kommentar oder Begründung für die aufgehobenen ChemV 2012 ChemV 2015 Artikel 11
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6 aufgehoben per 1. Juni 2015 aufgehoben werden.
4 aufgehoben Als Folge des Systemwechsels können die Kriterien für 5 aufgehoben die gefährlichen Eigenschaften nach bisherigem System 6a4
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Dieser Artikel bezüglich Verpflichtung zur Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Zubereitungen nach dem GHS hätte am 1. Juni 2015 in Kraft treten sollen. Er ist jedoch überflüssig, da diese Verpflichtungen nun in den Artikeln 6 ff. und 8 ff. ausführlich geregelt 7a aufgehoben sind.
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Wie im europäischen Binnenmarkt ist ab dem 1. Juni 2015 in der Schweiz keine zusätzliche Angabe der Einstufungsinformation nach bisherigem System und nach GHS/CLP ("doppelte Einstufung") im Sicherheitsdatenblatt erforderlich. Sicherheitsdatenblätter mit "doppelter Einstufung" werden bis zum 31.5.2017 ganz vom Markt verschwinden. Ab diesem Zeitpunkt kommt Anhang II der EU-REACH-Verordnung in der Fassung gemäss Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 vollumfänglich 8 Abs. 2 aufgehoben zum Tragen (vgl. hierzu Anhang 2 Ziff. 3).
9 Abs. 1 6 Abs. 4
Kompetenz auf Amtsstufe zur Festlegung der massgebenden Fassung (Nachführung) von Anhang VI CLPV in 9 Abs. 2 85 Bst. a Ziff. 1 Anhang 2 Ziff. 1 ChemV
107
11 aufgehoben
12 aufgehoben 15 aufgehoben gem System per 1. Juni 2015 aufgehoben werden.
13 aufgehoben Als Folge des Systemwechsels können die Bestimmun- 14 aufgehoben gen für das Einstufen von Zubereitungen nach bisheri- 1624
16a25
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Dieser Artikel ist angesichts der verstrichenen Zeit nicht mehr anwendbar. Da Anmeldungen ausserdem im IUC-LID-Format einzureichen sind, können nach der Richtlinie 67/548/EWG zusammengestellte Unterlagen nicht 18b aufgehoben mehr in die Datenbank übernommen werden.
Erläuterungen zur Totarlevision ChemV140901_d