Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Chemikalien-verordnung

Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 44 Seiten

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Anhang 1 (bisher Anhang 5) Entsprechungen von Ausdrücken, Erlassen und einzelnen Be-

stimmungen

Die Tabelle der Entsprechungen wird ergänzt.

Anhang 2 (neu) Liste der massgebenden technischen Vorschriften

Die in Anhang 2 aufgeführten technischen Vorschriften enthalten detaillierte Bestimmungen zur praktischen Umsetzung der Anforderungen zur Prüfung sowie zur Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen und zum Inhalt des Sicherheitsdatenblatts. Nachstehend wird ausgeführt, von wem und wie diese Bestimmungen erarbeitet werden und mit welcher Häufigkeit sie geändert werden.

Ziff. 1

In den Anhängen der EU-CLP-Verordnung wird hauptsächlich das Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) umgesetzt. GHS wird auf UN-Ebene vom ECOSOC Sub-Committe GHS (SCE GHS) fortlaufend weiterentwickelt unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der praktischen Erfahrungen bei seiner Umsetzung. Die Schweiz ist im entsprechenden Gremium vertreten und an diesen Arbeiten beteiligt. Technische Änderungen werden von der Staatengemeinschaft im SCE GHS auf Konsensbasis beschlossen.

Änderungen des UN-GHS werden durch Anpassungen an den technischen Fortschritt (ATP) in der EU-CLP-Verordnung umgesetzt. Die Änderungsfrequenz ist hoch. Seit der Veröffentlichung der EU-CLP-Verordnung am 16.12.2008 sind bereits 6 ATPs veröffentlicht worden (Stand: 6.6.2014). Weitere ATPs (7./8. ATP) sind in Vorbereitung, resp. werden in Kürze veröffentlicht. Sie betreffen jeweils Änderungen der technischen Bestimmungen (Anhänge I-V und VII der EU-CLP-Verordnung) und/oder der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe (Anhang VI der EU-CLP-Verordnung).

Aktuelle Informationen zum Stand der Umsetzung und zum Inhalt einzelner ATP's sind zu finden unter: http://www.bag.admin.ch/anmeldestelle/13604/13766/13781/index.html?lang=de

Ziff. 2

Methoden für die Prüfung der Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen werden auf internationaler Ebene im Testguidelines Programme der OECD erarbeitet. Die Schweiz nimmt am Programm zur Anpassung bestehender und Ausarbeitung neuer Prüfrichtlinien teil und ist im entsprechenden Gremium (Working Group of the National Coordinators of the Testguidelines Programme) sowie in den nachgeschalteten Gremien, welche die Prüfrichtlinien verabschieden, vertreten.

Geänderte oder neue Prüfrichtlinien werden von der OECD jährlich verabschiedet und anschliessend veröffentlicht. In der EU werden die OECD-Testrichtlinien in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission umgesetzt. Der Änderungsrhythmus dieser Verordnung ist deshalb auch entsprechend hoch.

Ziff. 3

Ziffer 3.1

Die inhaltlichen Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt sind in Anhang II der EU-REACH-Verordnung geregelt. In diesem Anhang werden hauptsächlich die strukturellen und inhaltlichen Vorgaben aus dem UN-GHS (das Sicherheitsdatenblatt ist ein Element der Gefahrenkommunikation nach GHS) umgesetzt. Sie werden ergänzt mit einigen vorwiegend expositionsbezogenen Zusatzanforderungen aus REACH. Hinsichtlich der Erarbeitung und des Änderungsrhythmus sind deshalb auch hier weitgehend die Arbeiten des SCE GHS massgebend (vgl. Ausführungen zu Ziff. 1).

Anmerkung: Die strukturellen und inhaltlichen Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt waren ursprünglich bereits in einem Anhang (ehemaliger Anhang 2 ChemV) geregelt. Wegen der hohen Änderungsfrequenz wurde aber 2012 (4. Rev. ChemV) davon abgesehen, diese technischen Bestimmungen in einem eigenen Anhang im Volltext umzusetzen.

Erläuterungen zur Totarlevision ChemV140901_d