Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Chemikalien-verordnung

Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 44 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht

Ziffer 3.2

Wurde aus dem bisherigem Art. 53 Abs. 2 übernommen.

Ziff. 4

In Ziffer 4 werden die mit den technischen Vorschriften nach Ziff. 1 und 3 verknüpften Übergangsfristen geregelt. Für Ziff. 2 (Prüfmethoden) braucht es keine Übergangsregelung. Diese können jeweils ab Aufnahme in Anhang 2 verwendet werden.

Abs. 1

Die Abverkaufsfrist für Zubereitungen nach 1. ATP (Verordnung (EG) Nr. 790/2009) läuft noch bis Ende Mai 2017. Sie wird deshalb aus dem bisherigen Art. 110d Abs. 3 übernommen.

Abs. 2

Die Abverkaufsfristen für Stoffe und Zubereitungen nach 2. ATP (Verordnung (EU) Nr. 286/2011) sind abgestimmt auf die Fristen im EWR, welche in Art. 2 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 944/2013 [5. ATP] festgelegt sind.

Abs. 3

Die Übergangsfrist für Sicherheitsdatenblätter ist abgestimmt auf Art. 2 Abs. 6 2. Unterabschnitt der Verordnung (EU) Nr. 453/2010.

Anhang 3 (bisher Anhang 7) Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe (Kandidatenliste)

Inhalt unverändert

Anhang 4 (bisher Anhang 3) Technisches Dossier

Inhalt unverändert: Nur der Verweis auf Artikel 85 wurde in der Klammer hinzugefügt.

Anhang 5 (bisher Anhang 6) Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2

Der H-Satz EUH06 wird durch die Verordnung (EU) Nr. 487/2013 (4. ATP zur EU-CLP-Verordnung) aufgehoben und ersetzt durch die H-Sätze H230 und H231 der neuen GHS-Kategorien "Instabile Gase Kat. A und Kat. B", welche in Kap. 2.2. bestimmten entzündbaren Gasen der Kat. 1 und Kat. 2 zusätzlich zugeordnet werden.

Anhang 6 Änderungen bisherigen Rechts (Biozidprodukteverordnung und Pflanzenschutzmit-

telverordnung)

Im Rahmen der letzten Revision der ChemV wurden die kennzeichnungsabhängigen Umgangsvorschriften durch die Einführung der Gruppen 1 und 2 (bisheriger Art. 76 ChemV in Verbindung mit dem bisherigen Anhang 6 ChemV) zur besseren Verständlichkeit und Kommunizierbarkeit neu strukturiert. Mit den bisherigen Spezialregelungen für Biozide (BP) und Pflanzenschutzmittel (PSM) wird diese Systematik aber durchbrochen. Bezüglich der Abgabe an Private werden BP und PSM der Gruppe 2 Bst. a und Bst. b nämlich Chemikalien der Gruppe 1 gleichgestellt und dürfen deshalb nicht an Private abgegeben werden. Die anderen Pflichten der Gruppe 1 (Sachkenntnis bei der Abgabe an berufliche Endverbraucher und Meldung an die Polizei bei Diebstahl oder Verlust) gelten hingegen bisher nicht für BP und PSM der Gruppe 2 Bst. a und Bst. b. Im Rahmen der Revision der Biozidprodukteverordnung, die am 15. Juli 2014 in Kraft trat, wurde deshalb seitens der Kantone der Antrag gestellt, dass sämtliche Pflichten der Gruppe 1 konsequenterweise für BP und PSM der Gruppe 2 Bst. a und Bst. b gelten sollen. Da die zu einer Gruppe gehörenden Pflichten letztendlich ein Gesamtpaket an risikobegrenzenden Massnahmen darstellen, wird diesem Anliegen im vorliegenden Entwurf Rechnung getragen.

Erläuterungen zur Totarlevision ChemV140901_d