Entwurf Totalrevision Chem

Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 70 Seiten

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Anhang 4 ( Art. 25, 26 Abs. 2, 27 Abs. 2 Bst. b und 47 Abs. 1)

Technisches Dossier

Allgemeine Bestimmungen

1 Die Angaben im technischen Dossier können in einer von der Europäischen Chemikalienagentur genehmigten Form eingereicht werden. In diesem Fall können gewisse Ausdrücke von den in diesem Anhang verwendeten abweichen.

2 Die nach Ziffer 6–9 erforderlichen Angaben sind von der massgebenden Menge eines Stoffs nach Artikel 25 abhängig.

1 Allgemeine Angaben über die Anmelderin

1 Es ist die Identität der Anmelderin anzugeben, insbesondere:

a. Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;

b. Kontaktperson;

c. gegebenenfalls Standort der Produktionsstätten der Anmelderin;

2 Wenn die Anmelderin Alleinvertreterin ist, ist zusätzlich anzugeben:

a. Name und Adresse der ausländischen Herstellerin;

b. Standort der Produktionsstätten;

c. eine Vollmacht der ausländischen Herstellerin, aus der sich ergibt, dass diese die Anmelderin als Alleinvertreterin bestimmt hat;

d. Namen und Adressen der vertretenen Importeurinnen;

e. die von den einzelnen Importeurinnen voraussichtlich jährlich eingeführten Mengen eines Stoffs.

2 Identifizierung des Stoffes

Es sind folgende Angaben zum Stoff zu liefern:

a. Daten nach Anhang VI Abschnitt 2 der EU-REACH-Verordnung87;

b. bei Nanomaterialien: Angaben über die Zusammensetzung sowie, soweit vorhanden, die Oberflächenbeschichtung und die Oberflächenfunktionalisierung.

3 Angaben zu Herstellung und Verwendung

Es sind folgende Angaben zu liefern:

87 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4. 2015–......