Entwurf Totalrevision Chem
Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 70 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 59Fedlex · Vorlage
Anhang 4 ( Art. 25, 26 Abs. 2, 27 Abs. 2 Bst. b und 47 Abs. 1)
Technisches Dossier
Allgemeine Bestimmungen
1 Die Angaben im technischen Dossier können in einer von der Europäischen Chemikalienagentur genehmigten Form eingereicht werden. In diesem Fall können gewisse Ausdrücke von den in diesem Anhang verwendeten abweichen.
2 Die nach Ziffer 6–9 erforderlichen Angaben sind von der massgebenden Menge eines Stoffs nach Artikel 25 abhängig.
1 Allgemeine Angaben über die Anmelderin
1 Es ist die Identität der Anmelderin anzugeben, insbesondere:
a. Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
b. Kontaktperson;
c. gegebenenfalls Standort der Produktionsstätten der Anmelderin;
2 Wenn die Anmelderin Alleinvertreterin ist, ist zusätzlich anzugeben:
a. Name und Adresse der ausländischen Herstellerin;
b. Standort der Produktionsstätten;
c. eine Vollmacht der ausländischen Herstellerin, aus der sich ergibt, dass diese die Anmelderin als Alleinvertreterin bestimmt hat;
d. Namen und Adressen der vertretenen Importeurinnen;
e. die von den einzelnen Importeurinnen voraussichtlich jährlich eingeführten Mengen eines Stoffs.
2 Identifizierung des Stoffes
Es sind folgende Angaben zum Stoff zu liefern:
a. Daten nach Anhang VI Abschnitt 2 der EU-REACH-Verordnung87;
b. bei Nanomaterialien: Angaben über die Zusammensetzung sowie, soweit vorhanden, die Oberflächenbeschichtung und die Oberflächenfunktionalisierung.
3 Angaben zu Herstellung und Verwendung
Es sind folgende Angaben zu liefern:
87 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4. 2015–......