Entwurf Totalrevision Chem
Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 70 Seiten
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a. die von der Anmelderin im Kalenderjahr der Anmeldung voraussichtlich insgesamt in Verkehr gebrachte Menge;
b. die Menge für ihre eigenen Verwendungen;
c. die Form oder der Aggregatszustand, in dem der Stoff abgegeben wird;
d. eine kurze Beschreibung der identifizierten Verwendung/en;
e. Informationen über die Menge und Zusammensetzung der Abfälle, die bei der Herstellung des Stoffes, bei der Verwendung in Gegenständen und bei den identifizierten Verwendungen anfallen;
f. die Verwendungen, vor denen abgeraten wird (Abschnitt 1.2 des Sicherheitsdatenblatts).
4 Einstufung und Kennzeichnung
Anzugeben sind:
a. die Einstufung des Stoffes nach Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung für alle Gefahrenklassen und -kategorien der EU-CLP-Verordnung88; wurde für eine Gefahrenklasse oder eine Differenzierung einer Gefahrenklasse keine Einstufung vorgenommen, so ist dies zu begründen;
b. die Kennzeichnung des Stoffes gemäss Artikel 10;
c. die allfälligen spezifischen Konzentrationsgrenzwerte, die sich aus der Anwendung von Artikel 10 der EU-CLP-Verordnung ergeben.
5 Leitlinien für die sichere Verwendung
Es sind folgende Angaben zu liefern, die mit denen im Sicherheitsdatenblatt übereinstimmen müssen, falls dieses gemäss Artikel 19 erforderlich ist:
a. Erste-Hilfe-Massnahmen (Ziff. 4 des Sicherheitsdatenblatts);
b. Massnahmen zur Brandbekämpfung (Ziff. 5 des Sicherheitsdatenblatts);
c. Massnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung (Ziff. 6 des Sicherheitsdatenblatts);
d. Lagerung und Handhabung (Ziff. 7 des Sicherheitsdatenblatts);
e. Angaben zum Transport (Ziff. 14 des Sicherheitsdatenblatts);
f. Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung (Ziff. 8 des Sicherheitsdatenblatts);
g. Stabilität und Reaktivität (Ziff. 10 des Sicherheitsdatenblatts);
88 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.