Entwurf Totalrevision Chem
Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 70 Seiten
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10 Verzicht auf gewisse Prüfungen
Es ist möglich, auf gewisse unter den Ziffern 7–9 aufgeführte Versuche zu verzichten, wenn nach Anwendung der Kriterien nach Anhang XI der EU-REACH-Verordnung92:
a. die Prüfungen aus wissenschaftlicher Sicht nicht nötig erscheinen;
b. die Prüfungen technisch nicht möglich sind;
c. die Beurteilung der Exposition den Verzicht auf gewisse Versuche ermöglicht.
92 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.