Entwurf Totalrevision Chem

Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 70 Seiten

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10 Verzicht auf gewisse Prüfungen

Es ist möglich, auf gewisse unter den Ziffern 7–9 aufgeführte Versuche zu verzichten, wenn nach Anwendung der Kriterien nach Anhang XI der EU-REACH-Verordnung92:

a. die Prüfungen aus wissenschaftlicher Sicht nicht nötig erscheinen;

b. die Prüfungen technisch nicht möglich sind;

c. die Beurteilung der Exposition den Verzicht auf gewisse Versuche ermöglicht.

92 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.