Entwurf Totalrevision Chem

Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 70 Seiten

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h. Hinweise zur Entsorgung. Für die Industrie und die Allgemeinheit bestimmte Angaben zum Recycling und zur Entsorgung (Ziff. 13 des Sicherheitsdatenblatts).

6 Expositionsbezogene Angaben (1–10 Tonnen pro Jahr)

Für Stoffe mit einer massgebenden Menge nach Artikel 25 zwischen 1 und 10 Tonnen sind folgende expositionsbezogene Angaben zu liefern:

a. Hauptverwendungskategorien:

1. berufliche Verwendung,

2. gewerbliche Verwendung,

3. private Verwendung;

b. Arten der beruflichen und gewerblichen Verwendung:

1. Verwendung in einem geschlossenen System,

2. Verwendung mit der Folge eines Einschlusses in oder auf einer Matrix,

3. eingeschränkte Verwendung durch einen eingeschränkten Personenkreis,

4 verbreitete Verwendung;

c. signifikative Expositionswege:

1. Exposition von Menschen: oral, dermal und inhalativ,

2. Umweltexposition: Wasser, Luft, feste Abfälle und Boden,

3. Expositionsmuster: unbeabsichtigt/selten, gelegentlich oder ständig/ häufig.

7 Angaben zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften

Es sind folgende Daten einzureichen:

a. bei massgebenden Mengen nach Artikel 25 von 1 Tonne oder mehr pro Jahr:

1. qualifizierte Prüfungszusammenfassungen zu den Angaben nach Anhang VII Abschnitt 7 der EU-REACH-Verordnung89,

2. bei Nanomaterialien: die Teilchenform und die mittlere Korngrösse sowie, soweit vorhanden, die Anzahlgrössenverteilung, das spezifische Oberflächen-Volumen-Verhältnis und der Aggregationsstatus;

b. bei massgebenden Mengen nach Artikel 25 von 100 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe a die qualifizierten Prüfungszusammenfassungen zu den Angaben nach Anhang IX Abschnitt 7 der EU-REACH-Verordnung.

89 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.