Entwurf Totalrevision Chem
Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 70 Seiten
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h. Hinweise zur Entsorgung. Für die Industrie und die Allgemeinheit bestimmte Angaben zum Recycling und zur Entsorgung (Ziff. 13 des Sicherheitsdatenblatts).
6 Expositionsbezogene Angaben (1–10 Tonnen pro Jahr)
Für Stoffe mit einer massgebenden Menge nach Artikel 25 zwischen 1 und 10 Tonnen sind folgende expositionsbezogene Angaben zu liefern:
a. Hauptverwendungskategorien:
1. berufliche Verwendung,
2. gewerbliche Verwendung,
3. private Verwendung;
b. Arten der beruflichen und gewerblichen Verwendung:
1. Verwendung in einem geschlossenen System,
2. Verwendung mit der Folge eines Einschlusses in oder auf einer Matrix,
3. eingeschränkte Verwendung durch einen eingeschränkten Personenkreis,
4 verbreitete Verwendung;
c. signifikative Expositionswege:
1. Exposition von Menschen: oral, dermal und inhalativ,
2. Umweltexposition: Wasser, Luft, feste Abfälle und Boden,
3. Expositionsmuster: unbeabsichtigt/selten, gelegentlich oder ständig/ häufig.
7 Angaben zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften
Es sind folgende Daten einzureichen:
a. bei massgebenden Mengen nach Artikel 25 von 1 Tonne oder mehr pro Jahr:
1. qualifizierte Prüfungszusammenfassungen zu den Angaben nach Anhang VII Abschnitt 7 der EU-REACH-Verordnung89,
2. bei Nanomaterialien: die Teilchenform und die mittlere Korngrösse sowie, soweit vorhanden, die Anzahlgrössenverteilung, das spezifische Oberflächen-Volumen-Verhältnis und der Aggregationsstatus;
b. bei massgebenden Mengen nach Artikel 25 von 100 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe a die qualifizierten Prüfungszusammenfassungen zu den Angaben nach Anhang IX Abschnitt 7 der EU-REACH-Verordnung.
89 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.