Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 168 Seiten
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Der SGV lehnt den Einbezug der im Spitalbereich erbrachten ambulanten Behandlungen in die
Leistungsaufträge ab, da ambulante Spitalbehandlungen zu wenig planbar seien.
Der SGV spricht sich dafür aus, folgenden Bedingungen für die Zulassung ins Gesetz aufzunehmen: mindestens eine Landessprache beherrschen, mindestens 3 Jahre ärztliche Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte. Positiv aus Sicht des SGV ist die explizite Mitberücksichtigung des Tätigkeitsumfangs.
Die Dachverbände der Wirtschaft – mit Ausnahme des SGB – erachten den Artikel zu den Massnahmen bei Unterversorgung als unnötig, da die Kantone basierend auf dem geltenden Recht bereits aktiv werden können. Der SGB ist der Meinung, die Kantone müssten bei einer anhaltenden Unterversorgung zur Intervention verpflichtet werden. Die Unterstützungsmassnahmen sollen aber nicht an einen bestimmten Tätigkeitsumfang geknüpft werden können.
Für den SGB ist es sinnvoll, dass der Bundesrat in einer Verordnung die Mindestkriterien zur Beurteilung der Angemessenheit der Versorgung im ambulanten Bereich einheitlich festlegt, wobei es für den SGV Sache der Kantone ist, die Kriterien zur Beurteilung der Angemessenheit der Versorgung zu bestimmen. Gemäss dem SGB und der FER kann die Versorgungsplanung aufgrund der grossen Mobilität nicht mehr bei der Kantonsgrenze aufhören, sondern bedarf einer grösseren geografischen Gesamtschau. Daher wird die Pflicht der Kantone, sich zu koordinieren, begrüsst. Die Koordination unter den Kantonen soll gemäss SGV im Rahmen der existierenden konstitutionellen Gremien erfolgen.
SGB und SGV begrüssen es, dass vor der definitiven Entscheidung eine Kommission zu konsultieren ist. Angesichts der heterogenen Zusammensetzung der Kommission wird allerdings bezweifelt, ob damit tatsächlich ein wesentlicher Beitrag zur Deeskalation geleistet werden kann. Der SGB ist zudem nicht überzeugt von einer Kommission als reines Anhörungsgremium ohne Entscheidungsbefugnis.
Alle Dachverbände der Wirtschaft sprechen sich gegen die Erweiterung der hoheitlichen Tarifkompetenz des Bundesrates aus. Eine solche Regelung würde die Tarifautonomie sowie die Souveränität der Kantone bei der Genehmigung und Festsetzung von Tarifen aufheben.
économiesuisse macht drei Vorschläge für bessere Problemlösungen bei einem Über- oder Unterangebot: tarifarische Anreize über bedarfsabhängige Taxpunktwerte, das Auktionsmodell bei der Vergabe von Praxiskonzessionen für neue Arztpraxen sowie die Aufhebung des Kontrahierungszwangs.
2.1.6 Politische Parteien
(BDP, CVP, EVP, SP, FDP, SVP)
Die Stellungnahmen der politischen Parteien sind sehr heterogen. Die Sozialdemokratische Partei sowie die Zentrumsparteien können sich der Teilrevision grundsätzlich anschliessen, die rechtsgerichteten Parteien sperchen sich gegen den Gesetzesentwurf aus.
Aus Sicht der BDP ist eine Begrenzung des Marktzugangs für bestimmte Leistungserbringer im ambulanten Bereich unabdingbar. Das vorgeschlagene Steuerungssystem ziele in die richtige Richtung. Nach Ansicht der BDP soll jedoch die 3-Jahres-Regelung beibehalten werden. Die BDP bemängelt, dass der Gesetzesentwurf nicht die nötige Transparenz über die Leistungen im ambulanten Bereich schafft. Bei der Zulassungssteuerung solle nicht nur die praxisambulante, sondern auch die spitalambulante Versorgung mitberücksichtigt werden. Die Mindestkriterien zur Beurteilung der Angemessenheit der Versorgung sollten als national einheitliche Standards auf Gesetzesstufe definiert werden. Die BDP unterstützt den Vorschlag, dass die Kantone eine Kommission einsetzen müssen. Der Verzicht auf eine einheitliche Definition vom Zustand der angemessenen Versorgung ist zu befürworten. Die BDP lehnt den Artikel zum Tarifsenkungseingriff des Bundesrates eher ab.
Die CVP begrüsst das Bestreben grundsätzlich, lehnt jedoch die vorgeschlagene Form der Teilrevision des KVGs ab. Sie fordert eine nationale und einheitliche Definition der Über- und Unterversorgung und schlägt vor, die jetzige Regelung als permanente Lösung ins Gesetz aufzunehmen.
Die EVP erachtet den Vorschlag als angemessene Lösung, die das Patientenwohl und die wirtschaftlichen Realitäten berücksichtigt. Sie begrüsst die Vorgehensweise, indem zuerst der Bedarf definiert wird bevor eine Über- oder Unterversorgung ermittelt wird. Sie erachtet die Kantone als am Besten geeignet zur Ermittlung des Bedarfs, des existierenden Angebots sowie der Mängel. Der Bundesrat solle die Kriterien zur Beurteilung der Angemessenheit der Versorgung in Zusammenarbeit mit den Kantonen festlegen. Aus Sicht der EVP sollte die Frage der Ausbildung und der Förderung der Grundversorgung prioritär behandelt werden, insbesondere anlässlich der Bestimmung des Bedarfs und der Umsetzung allfälliger Förderungsmassnahmen. Eine stärkere Präsenz der Hausärztinnen und Hausärzte in den peripheren Regionen müsse mit allen Mitteln gefördert werden.