Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 168 Seiten
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1 Ausgangslage
Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 lud das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die interessierten Organisationen ein, sich im Rahmen einer Vernehmlassung zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs zu äussern und bis 10. Oktober 2014 schriflicht Stellung zu nehmen.
Die Unterlagen für die Vernehmlassung wurden an 118 Adressaten versandt.
Insgesamt gingen 94 schriftliche Stellungnahmen ein (62 von offiziell begrüssten Vernehmlassungsteilnehmern und 32 von nicht offiziell begrüssten Organisationen).
2 Zusammenfassung der Stellungnahmen
2.1 Synthese
Die Zentrumsparteien, die Sozialdemokratische Partei und einige Leistungserbringerorganisationen (Ergotherapeuten, Hebammen, Chiropraktiker) können sich dem Projekt grundsätzlich anschliessen, die Mehrheit der Leistungserbringer (inkl. Spitäler), die Versicherer, die FDP und SVP, die Wirtschaftsverbände und die pharmazeutische Industrie lehnen das Projekt jedoch ab. Die GDK sowie die überwiegende Mehrheit der Kantone (ausser Zürich und Aargau) sprechen sich für die Revision, d.h. für die Notwendigkeit einer Steuerungsmöglichkeit aus auch wenn sie in einigen Bereichen Anpassungen verlangen. Sie seien auf eine langfristige Lösung im Bereich der ambulanten Steuerung angewiesen.
Nebst grundlegender Kritik (Vorschläge für andere Lösungen, grundsätzlich andere Sicht auf den ambulanten Bereich), gibt es auch formale Kritik. Die begrüssten Organisationen kritisieren vor allem die Qualität des Projekts, das Nichtvorhandensein von eindeutigen Daten, die Tatsache, dass ein Problem postuliert wird ohne dies zu beweisen, das Fehlen eines Beweises der Auswirkungen von Artikel 55a KVG oder auch das Fehlen einer Untersuchung dazu, ob die vorgeschlagenen Bestimmungen das Ziel des Projekts erreichen können sowie die mangelnde Klarheit dieses Ziels.
Im Folgenden werden die Stellungnahmen nach Gruppen (Kantone, Ärztinnen und Ärzte, Spitäler, Versicherer, Dachverbände der Wirtschaft, Politische Parteien, andere Institutionen des Gesundheitswesens, andere Organisationen) sortiert zusammengefasst.
2.1.1 Kantone
Die GDK und die überwiegende Mehrheit der Kantone stimmen der Revision zu, obwohl einige Kantone ihre Zustimmung von gewissen Anpassungen abhängig machen. Einzig AG und ZH lehnen den Revisionsvorschlag ab. Das Projekt stehe im Gegensatz zu mehreren wichtigen Prinzipien, wie dem Prinzip der Wirtschaftsfreiheit sowie dem Konkurrenzprinzip. Etwas weniger als die Hälfte der Kantone (GDK, BS, AG, GL, AR, BL, NE, ZH, SH, JU, FR ) ist sich darin einig, dass parallel zur vorgeschlagenen Lösung weitere Massnahmen entwickelt werden sollen (z.B. Vertragsfreiheit, subsidiäre Kompetenz des Bundesrates bei der Anpassung von Tarifstrukturen, differenzierte Tarife, Förderung der integrierten Versorgung).
Eine grosse Anzahl der Kantone spricht sich dafür aus, dass zukünftige Interventionsmöglichkeiten der Kantone in jedem Fall als „Kann-Formulierung“ gesetzlich verankert werden sollen und es den Kantonen jederzeit freistehen muss, entsprechende Massnahmen zu ergreifen oder nicht.
Die vorgeschlagene Änderung von Art. 39 Abs. 1bis KVG, wonach die Leistungsaufträge der Kantone an die Spitäler zwingend auch die Tätigkeit der Spitäler im ambulanten Bereich regeln müssen, lehnen die GDK sowie fast alle Kantone ab. Es sei fast unmöglich, die erbrachten Leistungen einer Ärztin bzw. eines Arztes im stationären Bereich von denjenigen im ambulanten Bereich abzugrenzen. Deshalb sprechen sich die GDK und die Kantone hier für eine Kann-Formulierung aus.
Die in der Vorlage vorgeschlagenen Massnahmen im Rahmen der Zulassung von Leistungserbringern unterstützen die GDK sowie zahlreiche Kantone unter der Bedingung der Freiwilligkeit für die Kantone, die Massnahmen in der Praxis auch tatsächlich anzuwenden oder nicht.
Die GDK sowie zahlreiche Kantone lehnen eine bundesgesetzliche Regelung für kantonale Massnahmen bei Unterversorgung zwar nicht ab, erachten sie jedoch als nicht notwendig. Die Kantone hätten schon heute die Kompetenz (und würden diese auch wahrnehmen), in diesem Zusammenhang aktiv zu werden und kantonale Regelungen zu erlassen.
Einige Kantone sprechen sich dafür aus, den Tätigkeitsumfang aus dem Gesetzesentwurf zu streichen, da es schwierig bis unmöglich sei, diesen laufend zu erfassen.