Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 168 Seiten

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Die GDK sowie zahlreiche Kantone unterstützen die gesamtschweizerisch einheitliche Festlegung von Kriterien zur Beurteilung der Angemessenheit der Versorgung im ambulanten Bereich. Die Kantone sollen aber darüber hinaus zusätzliche Bedingungen und Kriterien definieren und zur Anwendung bringen können. Die Kantone seien in die Arbeiten zur Bestimmung der Kriterien zwingend mit einzubeziehen.

Einige Kantone (AG, AI, BS, LU, SO, SZ, ZH) sprechen sich gegen die vorgeschlagenen Kommissionen aus. Die GDK sowie die restlichen Kantone finden den Vorschlag jedoch gut. Den Einbezug der Leistungserbringer in die Kommissionen erachten sie als sinnvoll, um deren Interessen genügend Rechnung tragen zu können. Auf den zwingenden Einbezug der Versicherten sei zu verzichten, weil diese nicht organisiert seien und sich ein sinnvoller Einbezug in der Praxis kaum angemessen umsetzen lasse. Auch auf den Einbezug der Versicherer sei zu verzichten.

Bezüglich der notwendigen Datengrundlagen zur Beurteilung der Angemessenheit des Versorgungsangebots stimmen die GDK sowie zahlreiche Kantone der Regelung zur kostenlosen Datenlieferung grundsätzlich zu. Hingegen solle auch der Bund als Bereitsteller von Datengrundlagen erwähnt werden.

Die GDK sowie zahlreiche Kantone beantragen die Streichung der Ergänzungen in Art. 53 betreffend Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen in Zusammenhang mit der Steuerung der ambulanten Versorgung. Es werden ansonsten erhebliche Vollzugsprobleme und ein hoher zusätzlicher administrativer Aufwand befürchtet.

Die Regelungen gemäss Artikel 55b werden von der GDK sowie von der Mehrheit der Kantone abgelehnt, da sie in die kantonalen Kompetenzen eingreifen. Die Festlegung der Tarife sei in erster Linie Sache der Tarifpartner, dann diejenige der Kantone (Genehmigung/Festsetzung) und der Gerichte. Es sei nicht angezeigt, dass im Bereich der ambulanten Tarife eine zusätzliche Interventionsmöglichkeit für den Bund geschaffen werde. Zudem sei die Berechnungsbasis der einzubeziehenden Kosten pro versicherte Person in den Kantonen sehr unterschiedlich. Die alleinige Berücksichtigung des Kostenwachstums zur Beurteilung des Interventionsbedarfs sei keinesfalls angemessen.

2.1.2 Ärztinnen und Ärzte

(omct, asd, VLSS, VSAO, SBV, GAeSO, AeGTG, BEKAG, VSAO SG-AR-AI, ÄZ, GLAeG, SMCF, AGZ, KKA-CCM, medswiss.net, SGR, AeGBL, ZGAeG, AMG, VSAO-ZH, AGAeV, KAeGSH, FMH, SMV, SVM, KAeGSG, BAeV, Hausärzte Schweiz)

Die grosse Mehrheit der Ärzteorganisationen lehnt die Teilrevision des KVG ab, auch wenn sie die Ablösung vom bisherigen Notrecht und die damit verbundene Unsicherheit für ihren Beruf begrüssen und auch keine andere an den runden Tischen vorgebrachte Lösung als geeigneter betrachten.

Die während des Zulassungsstopps ergriffenen Massnahmen hätten das oberste Ziel des Bundes (Kosten im ambulanten Bereich zu reduzieren) nicht erfüllen können, sondern hätten zum Teil sogar den gegenteiligen Effekt, neben weiteren negativen Begleiterscheinungen hervorgebracht (z.B. zunehmende Spezialisierung der Ärzte; Ausweitung des ambulanten Sektors der Spitäler; abnehmendes Interesse, einen medizinischen Beruf zu erlernen und auszuüben).

Für die Wirksamkeit der Zulassungsbeschränkung gäbe es keinen Beweis. Das Projekt werde das Problem eines zukünftigen Ärztemangels weiter verstärken. Es berücksichtige weder die demographische Entwicklung noch die Zunahme der Teilzeittätigkeit. Der verwendete Begriff der Überversorgung bleibe undefiniert und die bevorstehende Kontingentierung (Masseneinwanderungs-Initiative) unberücksichtigt.

Die Hausärzte Schweiz stehen der beabsichtigten Steuerung im ambulanten Bereich dem Grundsatz nach positiv gegenüber, insbesondere um eine bestehende oder drohende Unterversorgung zu bekämpfen.

Die Ärzteverbände und medizinischen Gesellschaften fordern mehrheitlich die Anwendung folgender Qualitätskriterien: mindestens drei Jahre Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte, gute Kenntnisse einer Landessprache.

Die Ärzteverbände sind der Meinung, dass die Zulassungssteuerung, wenn überhaupt, nach denselben Regeln sowohl für die spitalambulante als auch für die praxisambulante Versorgung funktionieren solle. Dies aus Gründen der Gleichbehandlung und aufgrund der Mehrfachrolle der Kantone in diesem Bereich. Die Hausärzte Schweiz betrachten den Einbezug des ambulanten Spitalbereichs als notwendige Voraussetzung für eine erfolgreiche Steuerung im ambulanten Bereich.

Viele Ärzteverbände verlangen eine gesetzliche Befristung der Zulassungsbeschränkung auf maximal 3 Jahre, damit der Kanton die Notwendigkeit der Massnahme periodisch überprüft.