Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 168 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht
Die Möglichkeit der Begrenzung des Tätigkeitsumfangs in der Zulassung wird von der Mehrheit der medizinischen Gesellschaften abgelehnt, da sie den aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen widerspreche. Auch die Möglichkeit, die Zulassung von der Zugehörigkeit zu einem integrierten Versorgungsnetz abhängig zu machen, sei nach der deutlichen Ablehnung der Managed-Care-Vorlage im Jahr 2012 unzulässig.
Die Frist von sechs Monaten, während der der Leistungserbringer von der Zulassung Gebrauch machen muss, ist aus Sicht der Ärzteverbände aufgrund des Planungshorizonts für die Gründung einer Arztpraxis zu kurz. Sie müsse mindestens 12 Monate betragen.
Nebst den bereits zugelassenen Leistungserbringern sollen auch die Ärztinnen und Ärzte, die mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben sowie Praxisnachfolger der Zulassungsbeschränkung nicht unterworfen sein. Zudem sollen die Kantone die Möglichkeit haben, aus wichtigen Gründen ausserordentliche Bewilligungen zu erteilen.
Einige Ärzteverbände erachten die Bestimmung zu den Massnahmen bei Unterversorgung für überflüssig, da die Kantone bereits heute die Möglichkeit hätten, Unterstützungsmassnahmen zu ergreifen. Andere finden es wichtig, diese Möglichkeit im Gesetz zu verankern, sie sei jedoch zu befristen. Hausärzte Schweiz möchte die Möglichkeit von finanziellen Unterstützungsmassnahmen explizit im Gesetz erwähnt haben.
Ein Grossteil der medizinischen Gesellschaften begrüsst die Anwendung von Mindestkriterien statt wie bisher Höchstzahlen nach ZSR-Nummern zur Steuerung im ambulanten Bereich. Einige Gesellschaften (FMH, VLSS, BEKAG, SMV, Hausärzte Schweiz) sind der Ansicht, die Kriterien müssten vom Bundesrat mit Beteiligung der betroffenen Parteien erarbeitet werden und im Gesetz und nicht in einer separaten Verordnung geregelt werden. Die KKA und die meisten kantonalen Ärztegesellschaften finden, die Erarbeitung der Kriterien sei die Aufgabe der Kantone.
Mehrere Ärztegesellschaften weisen auf die Mehrfachrolle der Kantone hin. Die bereits heute bestehenden zahlreichen Interessenkonflikte der Kantone würden durch das Projekt noch zunehmen.
Die Koordination der Kantone bei der Beurteilung der Angemessenheit der Versorgung wird grundsätzlich begrüsst, auch wenn deren praktische Umsetzung in Frage gestellt wird. Gemäss Hausärzte Schweiz ist nicht nur die Tätigkeit der Spitäler im ambulanten Bereich zu berücksichtigen, sondern je nach Region auch die kantonsübergreifende Versorgung im ambulanten Bereich.
Mehrere Ärztegesellschaften sprechen sich für eine stärkere Vertretung der Leistungserbringer in den vorgesehenen Kommissionen aus. Gemäss FMH müssten in den Kommissionen sowohl die kantonale Ärztegesellschaft als auch der VSAO und der VLSS vertreten sein. Einige verlangen gar, dass die Kommission nur aus Leistungserbringern besteht. Die Kommission müsse zudem echte Mitentscheidungsrechte haben. Aus Sicht von Hausärzte Schweiz bedarf es einer ständigen Kommission mit Mitgliedern, die unabhängig vom betroffenen Fachgebiet gewählt sind.
Die Ärzteverbände erachten transparente Daten als Grundlage für die Steuerung für unverzichtbar. Da die Erhebung von qualitativ guten Daten aber sehr aufwändig sei, gehe es nicht an, dass der Bund die Leistungserbringer und deren Verbände verpflichten könne, die notwendigen Daten kostenlos bereit zu stellen.
Einstimmig sprechen sich die Ärztegesellschaften gegen eine Limitation der Beschwerdegründe aus. Auch die Rüge der Angemessenheit soll zugelassen sein.
Die Möglichkeit einer bundesrätlichen Tarifsenkung bei überdurchschnittlicher Kostenentwicklung lehnen alle Ärztegesellschaften ab. Damit werde die Autonomie der Tarifpartner noch mehr eingeschränkt. Ein solcher Tarifeingriff komme einer inakzeptablen Kollektivstrafe gleich. Würden die Kosten nur im spitalambulanten Bereich überdurchschnittlich steigen, wäre bei einer Senkung des kantonalen Taxpunktwerts trotzdem auch der praxisambulante Bereich betroffen.
Mehrere Ärztegesellschaften ziehen im Falle einer Aufrechterhaltung der vorliegenden Gesetzesrevision die Erhebung eines Referendums in Betracht.
2.1.3 Spitäler
(H+, PKS, SwissReha, CP, AVCP, VZK, ZKS, VAKA)
Aus der Sicht der Spitäler ist der Vernehmlassungsentwurf eine Misstrauenserklärung an das föderale Gesundheitssystem, die Tarifpartnerschaft und die Gewaltentrennung. Daher lehnen sie die Gesetzesrevision ab und verlangen eine umfassende Überarbeitung.
Die Vorlage weise an keiner Stelle aus, dass überhaupt ein Problem bezüglich Über- oder Unterversorgung und damit die Notwendigkeit zur Steuerung bestehe.