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Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 168 Seiten

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tion de l'offre médicale dont le but est triple : couvrir les besoins de la population, perpétuer une médecine de qualité notamment grâce à une application stricte de la règle des 3 ans, garantir le libre choix du médecin.

C'est aussi l'occasion de répéter que l'AMG refuse fermement toute atteinte au libre choix du médecin par le patient dans l'assurance de base. Cette volonté s'inscrit dans la détermination affirmée par le souverain lors des votations fédérales de juin 2008 et juin 2012. Pour rappel, les Genevois s'étaient prononcés à 89% et 86% sur ces deux objets fédéraux. L'AMG soutient et soutiendra toute action allant dans le sens de la préservation de l'obligation de contracter, élément central de la relation de confiance entre le patient et son médecin. Notre association a ainsi été choquée par la motion du parlementaire Jürg Stahl dont la motion a été acceptée au Conseil national, alors même qu'elle serait une première entorse à la fin de l'obligation de contracter. Nous sommes opposés à toute possibilité de choix du médecin par l'assureur. Ce déni de démocratie est le parfait exemple de la menace qui pèse sur la qualité des soins et la perte de l'autonomie médicale. Nous lutterons contre toute tentative de placer les critères économiques avant les critères médicaux et sociaux. Le peuple suisse veut garder le libre choix de ses médecins. Au besoin, nous utiliserons l'arme du référendum.

Die SGR-SSR hat grundsätzlich Verständnis für eine Einschränkung des ambulanten SGR Dienstleistungsangebotes, wenn dadurch unnötige Kosten für die soziale Grundversicherung verhindert werden können. ln unserer Stellungnahme betonen wir, dass die Einschränkungen des ambulanten Angebotes einen echten Wettbewerb unter den Leistungserbringern nicht verhindern dürfen. Zu begrüssen ist daher die Zusage in den Erläuterungen, dass der Bundesrat keine Höchstzahlen für die Zulassung von Leistungserbringern im KVG, namentlich Arzte, festlegt.

Sodann teilen wir die Auffassung, dass das Einrichten einer Kommission- bestehend aus den unterschiedlichen Akteuren des Gesundheitswesens- zweckdienlich ist für das Unterbreiten von Empfehlungen (an die Kantone) über das Vorgehen bei Über-/ Unterversorgung im medizinischen ambulanten Bereich.

Ferner ist dem Beibehalten der bisher erteilten Zulassungsbewilligungen aus rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht zuzustimmen.

Kritisch setzen wir uns mit dem Gedanken der Subsidiarität auseinander. Wenn ein Kanton bezüglich Zulassungsstopp für Mediziner ausdrücklich nicht legiferieren will, darf daraus keine Rechtfertigung für subsidiäres Handeln durch den Bundesrat abgeleitet werden.

Der in den Erläuterungen zitierte Grundsatz des KVG „Wirtschaftlichkeit, Zweckmassigkeit, Wirksamkeit" (Art. 32 KVG) bezieht sich auf die einzelnen Leistungen im OKP-Bereich. Dieser Grundsatz kann auch für Spitalplanung und das Versorgungsangebot herangezogen werden. Es muss aber berücksichtigt werden, dass bei einer Zunahme der nach diesen Kriterien erbrachten Leistungen das Kostenvolumen ansteigt und diese Mehrleistung nicht durch eine betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigte Tarifsenkung kompensiert werden darf.

Ebenfalls bestreiten wir die Anmerkung über einen „Grundsatz der Kostenneutralität", wonach jede Tariferhöhung durch eine entsprechende Tarifsenkung in einem anderen Fachgebiet kompensiert werden soll. Dieser Grundsatz wiederspricht den Vorgaben des KVG, dass Tarife nach betriebswirtschaftlichen Kriterien festzusetzen sind. Tatsachlich gilt im KVG der Grundsatz der Kostenneutralität" ausschliesslich für eine Tarifrevision. Es kann daraus kein Grundsatz der Kostenneutralität im OKP Bereich abgeleitet werden.

Das Zuger Kantonsspital beurteilt den Vernehmlassungsentwurf der Gesetzesrevision ZKS als mit unserem bewährten föderalen Gesundheitssystem nicht vereinbar, weil als Folge davon die Tarifpartnerschaft und die Gewaltentrennung faktisch ausser Kraft gesetzt würden. Weiter ist der Vernehmlassungsentwurf über weite Strecken so unklar formuliert, dass zu viel Spielraum für wie auch immer geartete Regelungen auf Verordnungsebene entstehen würde. Deshalb lehnen wir die vorliegende Gesetzesrevision ab.