Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 168 Seiten

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

von überzeugt, dass durch staatliche Zulassungsbeschränkungen der Wettbewerb vermindert und damit das Gegenteil des angestrebten Ziels bewirkt wird. Zur staatlichen Steuerung: Aus unserer Sicht gibt es keinen Grund, mit einer staatlichen bedarfsabhängigen Zulassungssteuerung in ein grundsätzlich qualitativ gut funktionierendes System einzugreifen.

Wir befürchten, und da sind wir als Teil der gesundheitlichen Versorgungskette in der Schweiz direkt betroffen, dass sich die geplante ZuIassungssteuerung auf die Versorgung der Patienten qualitativ negativ auswirken wurde. Wir müssen annehmen, dass ein solches System, dass die unternehmerische Tätigkeit eines Arztes erheblich einschränken würde, kaum mehr Anreiz zur Ergreifung des freien Arztberufes bieten würde.

Eine für eine berufliche Karriere nicht planbare Zugangsregelung, verbunden mit einem adhoc-Tarifsystem gemäss Art. 55b, führt zwangsläufig zu einem Ärztemangel. Und ein solcher müsste in der Folge gemäss Ihrem Vorschlag (Art. 40b) zu Unterstützungsmassnahmen führen mit entsprechenden finanziellen Konsequenzen. Und Voraussetzung für das Greifen einer solchen Massnahme wäre dann, dass die erforderlichen Arztinnen und Arzte dann überhaupt noch zur Verfügung stehen.

Wir beurteilen deshalb die Vorschlage äusserst kritisch und würden es vorziehen, zu einer allfälligen Problemlosung tarifliche Anreize einzuführen, mit weichen die Voraussetzungen für eine gesicherte und wirtschaftlich tragbare Versorgungsstruktur geschaffen werden können.

Vorab gilt es zu bemerken, dass die Mehrheit der Ärzteschaft in unserem Gebirgskan- BAeV ton ablehnend zur Vorlage steht. Zu begrüssen ist, dass es die Kantonsregierung ist, welche bei einer Überversorgung im ambulanten Bereich über die Zulassung entscheiden soll. Dass aber der Bundesrat die Kriterien zur Beurteilung der Angemessenheit der Versorgung im ambulanten Bereich festlegen soll, ist nicht tragbar. Der besonderen Situation im Gebirgskanton Graubünden mit den verschiedenen Talschaften wird diese Regelung nicht gerecht. Eine Steuerung von Bern aus kann nicht zielführend sein. Zu umfassend müssten diese Kriterien definiert werden, um den Bedürfnissen der Bergbevölkerung gerecht zu werden.

Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden hat im Jahre 2013 ein erstes Leitbild zur Organisation der Gesundheitsversorgung im Kanton Graubünden erarbeitet. Dies zeigt, dass allein die Kantone in der Lage sind, die Situation auf ihrem Gebiet zu beurteilen und Massnahmen für die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung zu treffen (vgl. Leitbild zur Organisation der Gesundheitsversorgung im Kanton Graubünden, DJSG, Graubünden, 2013).

In grundsätzlicher Hinsicht begrüssen wir die Zunahme an Leistungen im ambulanten BFG Bereich, sofern diese das Resultat einer innovationsbedingten Verschiebung von Leistungen aus dem stationären in den ambulanten Bereich sind. Anderen Mengenausweitungen im ambulanten Bereich, die zu einem vermeidbaren Kostenanstieg führen, ist demgegenüber mit zweckmässigen und wirksamen Massnahmen zu begegnen. Ferner befürworten wir die regionale statt der kantonalen Orientierung der Gesundheitsversorgung.

Aus den nachfolgenden Gründen sind wir allerdings der Ansicht, dass die zur Vernehmlassung unterbreitete Vorlage keine Probleme löst:

De facto handelt es sich bei dieser Vorlage um eine Weiterführung des bestehenden Zulassungsstopps und dies sogar in verschärfter Form. Genau wie unter der bestehenden Regelung haben die Kantone die Möglichkeit, festzulegen, wie viele ambulante Leistungserbringer auf ihrem Kantonsgebiet zu Lasten der obligatorischen Grundversicherung (OKP) tätig sein dürfen. Über die Definition der Angemessenheit der Versorgung schweigen sich Gesetzesentwurf und Bericht aus. Art. 40c verweist bezüglich Umsetzung auf eine entsprechende Verordnungskompetenz des Bundes, ohne dass auch nur ansatzweise ersichtlich wäre, wie der Bund diese Kompetenz auszugestalten gedenkt. Hinzukommen soll aber neu eine subsidiäre Eingriffsmöglichkeit des Bundes, die bei einem Kostenanstieg zum Eingriff in die kantonalen Tarife ermächtigt. Hinzu kommt