Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 168 Seiten
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ferner, dass Art. 40a Abs. 4 KVG den Kantonen die Möglichkeit geben soll, eine bestehende Bewilligung neu aus gesundheitspolitischen Gründen zu beschränken oder zu entziehen. Bisher war dies nur aus gesundheitspolizeilichen Gründen möglich. Ausserdem ist festzuhalten, dass die Zuweisung einer weiteren, neuen Kompetenz an die Kantone der dringend notwendigen Reduktion ihrer verschiedenen Aufgaben und Rollenkonflikte als Planer, Finanzierer von Leistungen, Betreiber von Angeboten und Richter im Streitfall diametral entgegenläuft. Dies insbesondere im ambulanten Bereich, in welchem sich die Kantone nicht an der Finanzierung von Leistungen beteiligen. Daran ändert die Tatsache nichts, dass die Kantone Beiträge an die Prämienverbilligungen leisten, da es sich dabei um eine Sozialleistung ohne Gegenverpflichtung der Begünstigten handelt.
Klar abzulehnen ist die beabsichtigte Einführung einer weiteren subsidiären Eingriffsmöglichkeit des Bundes in das Tarifsystem TARMED. Damit würde erneut die Tarif und Verhandlungsautonomie der Tarifpartner unterlaufen, was als weiterer Schritt zur schleichenden Verstaatlichung des Tarifsystems zu qualifizieren ist. Im vorliegenden Fall würde zusätzlich durch ein Druckmittel via Tarif in die kantonale Kompetenz zur Regelung der Zulassung von ambulanten Leistungserbringern eingegriffen.
Wenig hilfreich sind die vorgetragenen Vergleiche mit ausländischen Staaten auf Seite 8 des erläuternden Berichtes, da die meisten der erwähnten Gesundheitssysteme über ein Modell der sozialen Sicherheit finanziert sind, welches nicht vergleichbar ist mit demjenigen der Schweiz. Im schweizerischen System werden die ambulanten Leistungen
(anders als im stationären Bereich) ausschliesslich via Prämien der Versicherten finanziert. Die Systeme von Norwegen und Dänemark sind gar vollständig staatlich finanziert und damit als Referenz für unser System und dessen Entwicklung ohnehin nicht geeignet. Zieht man dagegen das deutsche Gesundheitssystem bei, welches dem schweizerischen von den Grundprinzipien sehr nahe steht, dann werden dort die wichtigen
Grundlagen mittels Einigungen zwischen Leistungsbringern und Versicherungsverbänden herbeigeführt. Der Mechanismus der Leistungs- und Kostenvereinbarung (LeiKoV) in der Schweiz geht in diese Richtung.
Dem Bericht zur Revisionsvorlage ist im Weiteren nicht zu entnehmen, ob mildere Massnahmen als der vorgelegte Eingriff geprüft und beurteilt worden sind. Somit fehlt es an der notwendigen Prüfung der Verhältnismässigkeit, die neben der gesetzlichen Grundlage und dem öffentlichen Interesse zwingende Voraussetzung für einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit ist.
Schlussendlich fehlen im Bericht Ausführungen zur Regulierungsfolgenabschätzung.
Lösungsansätze
Das sehr klare Resultat der Abstimmung über die Managed-Care-Vorlage im Juni 2012 hat deutlich aufgezeigt, dass die Bevölkerung unseres Landes volle Wahlfreiheit in Bezug auf ambulante Leistungserbringer wünscht und diesbezüglich keine staatliche Einschränkung akzeptiert. Dem widerspricht der Bund, wenn er nun versucht, den freien Zugang zu ambulanten Leistungserbringern definitiv und langfristig einzuschränken.
Vielmehr ist das System der ambulanten ärztlichen Leistungserbringung künftig ohne Wettbewerbsbehinderungen und gesundheitspolitisch motivierte Beschränkungen der Wirtschaftsfreiheit auszugestalten, indem die Tarife autonom durch die Tarifpartner verhandelt werden, ebenso die Berechnungskriterien und Rahmenbedingungen für die Schaffung von Anreizen im Tarifsystem.
Bund und Kantone können dem übermässigen Kostenanstieg im ambulanten Bereich begegnen, indem den Patientinnen und Patienten einerseits die Ausübung ihrer Wahlfreiheit in einem qualitätsorientierten System ermöglicht wird. Dazu muss der Bund gestützt auf Art. 22a KVG Rahmenbedingungen für die Erhebung einheitlicher und benchmarkingfähiger Qualitätsdaten schaffen, die einen echten Qualitätswettbewerb im