Rapport sur les résultats

Consultation 2014/53: Révision partielle de la loi fédérale sur l'assurance-maladie relative au pilotage du domaine ambulatoire · 167 pages

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ambulanten Bereich ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, wie Anreize zur Mitwirkung der Leistungserbringer an qualitätssichernden Massnahmen geschaffen werden können.

Andererseits muss das Verhalten der Patientinnen und Patienten, der Leistungserbringer und Versicherer durch geeignete Massnahmen begleitet werden:

Es müssen Anreize zur Förderung der Eigenverantwortung der Patientinnen und Patienten in Bezug auf die zu Lasten der Grundversicherung in Anspruch genommenen Leistungen (z.B. Zweitmeinungen) geschaffen werden.

Die Versicherer müssen die Möglichkeit haben und dazu verpflichtet sein, die Inanspruchnahme von Leistungen durch die Versicherten zu prüfen und bei Überschreitungen der Grenzen des Solidaritätsprinzips zu intervenieren.

Gegenüber der Ärzteschaft müssen im Tarifsystem Anreize geschaffen werden, die eine an Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit orientierte Arbeitsweise honorieren. Die Tarifpartner können den Grundsatz der nach Fachärztedichte flexiblen Tarife im Ärztetarif TARMED verankern.

Transparente, die gesamten Behandlungspfade umfassende und faire Wirtschaftlichkeitsprüfungen gegenüber den Leistungserbringern nach justiziablen Kriterien müssen rasch umgesetzt werden.

So würden die Voraussetzungen geschaffen, damit sich der Markt selber regulieren kann, indem Leistungserbringer mit ungenügender Qualität und nicht gerechtfertigten Leistungen, sprich Mengenausweitungen, keinen Bestand im Wettbewerb hätten. Unterstützt durch die Förderung der Eigenverantwortung der Patientinnen und Patienten könnte so dem Kostenanstieg im ambulanten Bereich nachhaltig und ohne erhebliche staatliche Interventionen wie in dem nun vorliegenden Revisionsentwurf begegnet werden. Ferner ist in grundsätzlicher Hinsicht folgendes vorzukehren:

Der Wettbewerb unter den Krankenversicherern muss fokussiert werden, um Qualität, Effizienz und Nachhaltigkeit der Leistungen zu fördern. Eine rasche Konkretisierung der vom Parlament bereits beschlossenen Verfeinerung des Risikoausgleichs ist nun auf Verordnungsstufe voranzutreiben.

Die Blockaden zwischen den Tarifpartnern müssen mittels Aufhebung der Tarifgenehmigungs- bzw. Tariffestsetzungsverfahren der Kantone und des Bundes beseitigt und durch das unternehmerische Verhandlungsgeschick ersetzt werden. Taktieren im Hinblick auf ein staatliches Eingreifen ist dann nicht mehr möglich. Durch die Einsetzung eines Schiedsgerichtes mit Fachkompetenz und den möglichen Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht muss der Rechtsweg sichergestellt werden.

Den Mengenausweitungen im ambulanten Bereich muss schlussendlich durch die Schaffung einer einheitlichen Finanzierung für den ambulanten und den stationären Bereich begegnet werden, damit Fehlanreize durch die unterschiedliche Finanzierung unterbunden werden können.

In Bezug auf den Umgang mit Unterversorgung sind keine gesetzlichen Regelungen auf Bundesebene notwendig. Die entsprechenden kantonalen Kompetenzen sind bereits gesetzlich festgelegt und werden vielerorts umgesetzt.

Zusammenfassung

Der vorliegende Entwurf stellt keine entscheidende Neuerung im Vergleich zum geltenden Zulassungsstopp dar, indem die freie Berufsausübung im ambulanten ärztlichen Bereich weiterhin basierend auf unklaren und intransparenten Kriterien eingeschränkt würde. Damit würde gleichzeitig die Wahlfreiheit der Patientinnen und Patienten in Bezug

auf die ambulanten Leistungserbringer eingeschränkt, welche das Stimmvolk im Rahmen der Abstimmung über die Managed Care – Vorlage aber eindeutig gefordert hat.

Seit Jahren besteht bei den Leistungserbringern und bei Behörden in vielen Kantonen Unsicherheit in Bezug auf die Berufsausübung im ambulanten Bereich, welche durch