Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 109Fedlex · Vorlage
Art. 6 Erarbeitung, Genehmigung und Änderung des nationalen
Kontrollplans
1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) erarbeiten den NKP nach Rücksprache mit den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden, den Zollämtern und allenfalls weiteren Bundesämtern.
2 Das BLW und das BLV berücksichtigen dabei die internationalen Vorschriften, Richtlinien und Empfehlungen sowie die Berichte nach den Artikeln 13 und 14.
3 Der NKP wird grundsätzlich für einen Zeitraum von 4 Jahren erarbeitet.
4 Er wird dem Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und dem Eidgenössischen Departement des Inneren (EDI) zur Genehmigung vorgelegt.
5 Das BLW, das BLV und die jeweiligen kantonalen Vollzugsbehörden sind in ihren Zuständigkeitsbereichen für die Umsetzung des NKP verantwortlich.
6 Das BLW und das BLV können dem WBF und dem EDI ohne Rücksprache mit den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden während der Laufzeit des NKP Änderungsvorschläge unterbreiten, sofern die Änderungen für Letztere keine finanziellen oder organisatorischen Auswirkungen haben.
3. Abschnitt: Prozesskontrollen
Art. 7 Kontrollen
1 Mit den Kontrollen wird geprüft, ob die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in einem oder mehreren Bereichen bei allen Prozessen des Betriebs eingehalten werden.
2 Das BLW und das BLV können in ihren Zuständigkeitsbereichen für jeden Bereich und jede Kategorie Listen erstellen mit den Punkten, die es bei den Kontrollen zu überprüfen gilt, und den Beurteilungskriterien dieser Punkte.
3 Im Bereich der Primärproduktion sind die Kontrollen im Sinne der Grundkontrolle nach Artikel 2 der VKKL12 zu verstehen.
Art. 8 Mindesthäufigkeit und Koordination der Kontrollen
1 Jeder Betrieb wird innerhalb der Fristen nach Anhang 1 mindestens einer Kontrolle unterzogen. Betriebskategorien, die im Anhang 1 nicht aufgeführt sind, werden gemäss den Kriterien der zuständigen Vollzugsbehörden Kontrollen unterzogen.
2 Ausser im Bereich der Primärproduktion können die zuständigen Vollzugsbehörden in Sonderfällen die Häufigkeit nach Absatz 1 für die Kontrolle von einzelnen Betrieben, die aufgrund der Nichterfüllung der Bestimmungen ein erhöhtes Risiko darstellen, erhöhen.