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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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5. Abschnitt: Überwachung
Art. 11 Überwachung von Zoonoseerregern
1 Das BLV erfasst Daten, die es ermöglichen, hinsichtlich Zoonosen und Zoonoseerregern Gefahren zu erkennen und zu beschreiben, Expositionen zu bewerten und davon ausgehende Risiken einzuschätzen.
2 Es betreibt ein System zur Überwachung der Häufigkeit und Verbreitung von Zoonoseerregern im Zusammenhang mit Lebensmitteln. Diese Überwachung bezieht sich auf Zoonoseerreger von humanepidemiologischer Relevanz.
Art. 12 Überwachung von Antibiotikaresistenzen
Das BLV kann Daten zur Antibiotikaresistenz von Zoonoseerregern aus Lebensmitteln und klinischen Isolaten erheben oder solche Erhebungen veranlassen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die Gesundheit der Bevölkerung gefährdet ist.
6. Abschnitt: Berichte
Art. 13 Jahresbericht
Das BLW und das BLV legen jedes Jahr einen gemeinsamen Jahresbericht vor, der Informationen zur Umsetzung des NKP und insbesondere zu folgenden Punkten umfasst:
a. jeder massgebliche Änderung des NKP;
b. den Ergebnissen der im abgelaufenen Jahr nach Massgabe des NKP durchgeführten Kontrollen und Aufsichtstätigkeiten;
c. der Wirksamkeit der Kontrollen und Aufsichtstätigkeiten;
d. der Art und Anzahl der festgestellten Verstösse;
e. den aufgrund der Ergebnisse des NKP getroffenen Massnahmen.
Art. 14 Spezifische Berichte
1 Das BLV legt jedes Jahr auf der Grundlage der Kontrollen der Vollzugsbehörden einen spezifischen Bericht in den Bereichen nach Anhang 2 vor.
2 Die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden legen mindestens alle drei Jahre einen spezifischen Bericht über die Qualität von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Wasser vor.
3 Das BLV legt alle drei Jahre einen zusammenfassenden Bericht über die Wasserqualität vor, in dem auch die Massnahmen festgehalten sind, die zur Erhaltung der Wasserqualität getroffen wurden oder zu treffen sind. Dieser zusammenfassende Bericht wird in einem Zeitraum von neun Monaten nach Eingang der Berichte der Vollzugsbehörden publiziert.