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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Verordnung des EDI über Getränke

vom ...

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4, 12 Absatz 3, 14 und 35 Absätze 4 und 5 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom ... (LGV)1,

verordnet:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung umschreibt folgende Lebensmittel, legt die Anforderungen an sie fest und regelt deren besondere Kennzeichnung und Anpreisung:

a. natürliches Mineralwasser und Quellwasser;

b. Fruchtsaft;

c. Gemüsesaft;

d. Fruchtnektar;

e. aromatisierte Getränke:

1. Sirup, Fruchtsirup,

2. Pulver und Konzentrat zur Herstellung alkoholfreier Getränke,

3. Instant- und Fertiggetränke, die nicht auf Basis von Zutaten wie Kaffee, Kaffee-Ersatzmitteln, Tee, entcoffeiniertem Tee, Mate, Kräuter- und Früchtetee oder von deren Extrakten oder Konzentraten hergestellt werden;

f. Kaffee, Kaffee-Ersatzmittel, Tee, entcoffeinierter Tee, Mate, Kräuter- und Früchtetee sowie Instant- und Fertiggetränke auf Basis von folgenden Produkten:

1. Kaffee, Kaffee-Ersatzmitteln,

2. Tee, entcoffeiniertem Tee, Mate, Kräuter- und Früchtetee,

3. Instant- und Fertiggetränken, die auf Kaffee, Kaffee-Ersatzmitteln, Tee, entcoffeiniertem Tee, Mate, Kräuter- oder Früchtetee oder auf deren Extrakten oder Konzentraten basieren;

g. alkoholische Getränke, einschliesslich ihrer alkoholfreien Entsprechungen oder ihrer Entsprechungen mit geringem Alkoholgehalt:

1 SR 817.02

2014–......