Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1208Fedlex · Vorlage
a. «mit geringem Gehalt an Mineralien», wenn der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt nicht mehr als 500 mg/l beträgt;
b. «mit sehr geringem Gehalt an Mineralien», wenn der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt nicht mehr als 50 mg/l beträgt;
c. «mit hohem Gehalt an Mineralien», wenn der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt mehr als 1500 mg/l beträgt;
d. «natriumhaltig», wenn der Natriumgehalt mehr als 200 mg/l beträgt;
e. «calciumhaltig», wenn der Calciumgehalt mehr als 150 mg/l beträgt;
f. «magnesiumhaltig», wenn der Magnesiumgehalt mehr als 50 mg/l beträgt;
g. «eisenhaltig», wenn der Gehalt an zweiwertigem Eisen mehr als 1 mg/l beträgt;
h. «fluoridhaltig», wenn der Fluoridgehalt mehr als 1 mg/l beträgt;
i. «bicarbonathaltig» oder «hydrogencarbonathaltig», wenn der Hydrogencarbonatgehalt mehr als 600 mg/l beträgt;
j. «sulfathaltig», wenn der Sulfatgehalt mehr als 200 mg/l beträgt;
k. «chloridhaltig», wenn der Chloridgehalt mehr als 200 mg/l beträgt;
l. «Säuerling» oder «Sauerbrunnen», wenn der Gehalt an freiem, quelleigenem Kohlendioxid mehr als 250 mg/l beträgt;
m. «mit viel Kohlensäure», wenn der Gehalt an Kohlendioxid mehr als 6500 mg/l beträgt;
n. «mit wenig Kohlensäure», wenn der Gehalt an Kohlendioxid nicht mehr als 4000 mg/l beträgt;
o. «kann abführend wirken», wenn der Sulfatgehalt mehr als 2000 mg/l beträgt.
Art. 10 Übrige Kennzeichnung
1 Auf den Behältnissen sind zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 der Verordnung des EDI vom ... betreffend die Informationen über Lebensmittel (LIV)5 der Ort des Quellaustritts und der Name der Quelle anzugeben.
2 Das Verzeichnis der Zutaten ist durch die Angabe der Menge der charakteristischen Bestandteile des natürlichen Mineralwassers zu ersetzen.
3 Natürliches Mineralwasser der gleichen Quelle darf nicht unter mehreren Handelsbezeichnungen in den Handel gebracht werden.
4 Enthalten Etiketten oder Aufschriften auf den Verkaufsbehältnissen von Mineralwasser einen Fantasienamen (Handelsbezeichnung), so muss der Ort oder der Name der Quelle in Buchstaben angegeben werden, die mindestens eineinhalbmal so hoch und breit sind wie der grösste Buchstabe, der für die Angabe des Fantasienamens benutzt wird. Dies gilt auch für die Werbung.
5 SR …