Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1205Fedlex · Vorlage
1. Bier, alkoholfreies Bier,
2. Wein, Schaumwein,
3. alkoholfreier Wein, alkoholfreier Schaumwein,
4. Traubenmost, Likörwein,
5. weinhaltige Getränke,
6. Obstwein, alkoholfreier Obstwein,
7. Kernobstsaft im Gärstadium, Fruchtwein,
8. Honigwein (Met),
9. Spirituosen,
10. alkoholfreie Spirituosen.
2 Sie gilt nicht für Trinkwasser, das in der Verordnung des EDI vom ... über die Qualität von Wasser für den menschlichen Verbrauch und Humankontakt2 geregelt ist.
3 Die Bestimmungen der Alkoholgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 2 Ethylalkohol- und Kohlendioxidgehalt
1 Der Ethylalkoholgehalt von alkoholfreien Getränken darf bezogen auf das trinkfertige Getränk 0,5 Volumenprozent nicht überschreiten.
2 Die Zugabe von Kohlendioxid ist zulässig, ausser bei Spirituosen sowie ihren alkoholfreien Entsprechungen.
Art. 3 Übrige Kennzeichnung
Mit Ausnahme von natürlichem Mineralwasser, Quellwasser sowie von alkoholischen Getränken und ihren alkoholfreien Entsprechungen muss bei Erzeugnissen, die mehr als 2 g Kohlendioxid pro Liter enthalten, in der Nähe der Sachbezeichnung ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» angebracht werden.
2. Titel: Wasser
1. Kapitel: Natürliches Mineralwasser
Art. 4 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für natürliches Mineralwasser, das in Behältnisse abgefüllt als Lebensmittel an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird. Natürliches Mineralwasser kann zur Verwendung als Zutat in einem Lebensmittel auch lose geliefert werden.
2 SR …