Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1851Fedlex · Vorlage
e. die Aktivitäten der Lebensmittelenzyme;
f. eine Liste aller Zutaten und Bestandteile in absteigender Reihenfolge ihres Anteils am Gesamtgewicht;
g. gegebenenfalls Angaben nach Artikel 11 LIV über Lebensmittelenzyme oder sonstige Stoffe, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird.
2 Es genügt, wenn die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben c, d und f und nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f, g, k und p LIV lediglich in den vor oder bei der Lieferung vorzulegenden Warenbegleitpapieren enthalten sind, sofern die Angabe «nicht für den Verkauf im Einzelhandel» auf der Verpackung oder dem Behältnis des betreffenden Erzeugnisses an gut sichtbarer Stelle angebracht ist.
3 Bei der Lieferung von Enzymen und Lebensmittelenzym-Zubereitungen in Tankwagen genügt es, wenn die Angaben nach Absatz 1 lediglich in den bei der Lieferung vorzulegenden Warenbegleitpapieren aufgeführt sind.
4. Abschnitt: Anpassung der Anhänge
Art. 11
Das BLV passt die Anhänge dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Übergangsbestimmungen
Die Übergangsbestimmungen richten sich nach Artikel 90 LGV.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am … in Kraft.
Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset