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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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2. Abschnitt: Verfahren zur Verlängerung der Haltbarkeit und zur Erhöhung der hygienisch-mikrobiologischen Sicherheit
Art. 3 Gemeinsame Bestimmungen
1 Die verantwortliche Person eines Lebensmittelbetriebes hat zu gewährleisten, dass bei der Anwendung technologischer Verfahren und Behandlungen zur Verlängerung der Haltbarkeit und zur Erhöhung der hygienisch-mikrobiologischen Sicherheit:
a. die behandelten Lebensmittel gesundheitlich unbedenklich bleiben; und
b. sich die stoffliche Zusammensetzung sowie die physikalischen, ernährungsphysiologischen und sensorischen Eigenschaften der behandelten Lebensmittel möglichst wenig verändern.
2 Die Anwendung der Verfahren und Behandlungen muss im Rahmen der Selbstkontrolle in die gute Herstellungspraxis (GHP) und in die Verfahren nach dem Konzept der Gefahrenanalyse und der kritischen Kontrollpunkte (Hazard Analysis and Critical Control Points, HACCP-Konzept) integriert werden.
3 Bei der Anwendung Verfahren und Behandlungen gelten die Anwendungsbedingungen nach Anhang 2.
Art. 4 Bestrahlung von Lebensmitteln
1 Lebensmittel und Zutaten dürfen nach den Vorgaben von Anhang 3 bestrahlt werden, sofern deren Behandlung mit ionisierenden Strahlen einem der folgenden Zwecke dient:
a. der Verringerung von pathogenen Mikroorganismen;
b. der Verringerung des Verderbs von Lebensmitteln durch Verzögerung oder Anhalten von Verfallsprozessen und durch Zerstörung von verderbfördernden Mikroorganismen;
c. der Verringerung von Verlusten von Lebensmitteln durch vorzeitiges Reifen, Sprossen oder Keimen;
d. der Befreiung der Lebensmittel von Befall durch Schadorganismen der Pflanzen und der Folgeerzeugnisse der Pflanzen.
2 Nicht als Behandlung mit ionisierenden Strahlen gilt die Bestrahlung von Lebensmitteln durch Mess- oder Prüfgeräte, wenn:
a. die absorbierte Dosis folgende Werte nicht überschreitet:
1. bei Prüfgeräten, bei denen Neutronen verwendet werden: 0,01 Gy,
2. bei anderen Geräten: 0,5 Gy; und
b. die maximale Strahlenenergie folgende Werte nicht überschreitet:
1. bei Röntgenstrahlen: 10 MeV,
2. bei Neutronen: 14 MeV,
3. in den übrigen Fällen: 5 MeV.